Norm: ABGB §275 Z2RAO §28 Abs1 litoNO §134 Abs2 Z16
Rechtssatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 275 Z 2 ABGB hat das Gericht nicht eigenständig zu prüfen, ob die in die Liste von zur Übernahme von gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten bzw Notaren eingetragene Person tatsächlich diese besondere Eignung aufweist. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, diesen „Ersatzmann“ zu bestellen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1299 CABGB §1302 AABGB §1313a IIIfABGB §1497 IVBABGB §1497 IVCRAO §28 Abs1 lithRAO §34 Abs3 Z1
Rechtssatz: Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313... mehr lesen...
Norm: RAO §28 Abs1 lith
Rechtssatz: Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer dient den Interessen der rechtssuchenden Bevölkerung und nicht jenen des betroffenen Rechtsanwaltes. Entscheidungstexte Bkv 7/96 Entscheidungstext OGH 04.11.1997 Bkv 7/96 Bkv 3/01 Entscheidungstext OGH 25.0... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §28 Abs1 litb
Rechtssatz: Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrech... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §28 Abs1 litbRAPG §7
Rechtssatz: Da die "Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis" zum Wirkungskreis des Ausschusses gehört (§ 28 Abs 1 lit b RAO) und eine solche Bestätigung daher für das "Zeugnis über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers" (§ 7 RAPG) erforderlich ist, besteht ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs1 nFRAO §28 Abs1 litb
Rechtssatz: Entscheidend ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz RAO in der seit dem 1. Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§ 28 Abs 1 lit b Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Haupt... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C1RAO §23RAO §28 Abs1 litf
Rechtssatz: Wenn sich eine Partei an die Rechtsanwaltskammer um Kostenüberprüfung wendet, so muß davon ausgegangen werden, daß durch diesen Antrag die Partei ihren Vertreter bzw früheren Vertreter von seiner Verschwiegenheitspflicht zum Zwecke der Kostenüberprüfung entbindet. Es ist daher notwendig, daß der Rechtsanwalt, wenn er sich mit der Überprüfung seiner Kosten durch den Kammerausschuß einverst... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIRAO §28 Abs1 lith
Rechtssatz: Der gemäß § 8 lit h RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter eines als Treuhänder bestellten Rechtsanwaltes ist nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wird durch eine solchen Bestellung kein neues Treuhandverhältnis begründet. Entscheidungstexte 8 Ob 502/76 Entscheidungstext OGH 18.02.1976 8 Ob 502/76 Veröff: SZ 49/25; hiezu kritisch S... mehr lesen...
Norm: RAO §28 Abs1 lith
Rechtssatz: Pflicht des mittlerweiligen Stellvertreters (Kanzleiübernehmers), die Akten der übernommenen Kanzlei in Verwahrung zu nehmen. Entscheidungstexte Bkd 95/58 Entscheidungstext OGH 18.12.1958 Bkd 95/58 Veröff: AnwBl 1959,32 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0072181 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E1AußStrG §104RAO §28 Abs1 lith
Rechtssatz: Der zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellte Rechtsanwalt ist dem Verlassenschaftsgericht zur Rechnungslegung verpflichtet. Entscheidungstexte 1 Ob 218/58 Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 218/58 1 Ob 198/02b Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 198/02b ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1029 A1RAO 1868 §28 Abs1 lith
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 1029 ABGB kann nicht auf den von der Rechtsanwaltskammer bestellten Generalsubstituten abgewendet werden, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das nicht zu den gewöhnlich mit einer solchen Verwaltung verbundenen Geschäften gezählt werden kann. Entscheidungstexte 3 Ob 353/54 Entscheidungstext OGH 07.07.1954 3... mehr lesen...