RS OGH 1996/8/19 Bkv3/96, Bkv6/97, Bkv7/97, Bkv3/99, Bkv3/03, Bkv3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1996
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Norm

RAO §2 Abs1
RAO §2 Abs1 nF
RAO §28 Abs1 litb

Rechtssatz

Entscheidend ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz RAO in der seit dem 1. Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§ 28 Abs 1 lit b Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Hauptberuf ist derjenige eines ordentlichen Universitätsprofessors, während die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters von ihm lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/96
    Entscheidungstext OGH 19.08.1996 Bkv 3/96
  • Bkv 6/97
    Entscheidungstext OGH 12.12.1997 Bkv 6/97
    Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Teilzeitbeschäftigung ist gleichgültig, ob sie ausschließlich oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit ausgeübt wird, keine berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 letzter Satz RAO. (T1)
  • Bkv 7/97
    Entscheidungstext OGH 12.12.1997 Bkv 7/97
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bloße Teilzeitbeschäftigung, die nicht das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreicht. (T2); Beisatz: Angesichts der spezifischen Erfordernisse des Rechtsanwaltsberufs sind für die Ausbildung zum Rechtsanwalt nur jene Vorschriften maßgebend, die hiefür normiert wurden, nicht aber Ausbildungskriterien für andere Berufe. (T3)
  • Bkv 3/99
    Entscheidungstext OGH 21.06.1999 Bkv 3/99
    Vgl; Beisatz: Nach § 2 Abs 1 RAO (nF) ist eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl Nr. 651/1989 anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen. (T4)
  • Bkv 3/03
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 Bkv 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Dass die Verwendung bei einem Rechtsanwalt hauptberuflich zu erfolgen hat und durch keine andere Tätigkeit beeinträchtigt werden darf, gilt nur für die zwingend erforderliche dreijährige Tätigkeit bei einem Rechtsanwalt ("Kernzeit"). (T5)
  • Bkv 3/04
    Entscheidungstext OGH 13.12.2004 Bkv 3/04
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter Berücksichtigung von mindestens 3 Jahren obligatorischer Anwaltspraxis und ebenso obligatorischer Gerichtspraxis von mindestens 9 Monaten verbleiben daher für die vorgeschriebene fünfjährige Dauer der praktischen Verwendung (§ 2 Abs 2 1. Satz RAO) noch restliche 15 Monate für eine sogenannte „Ersatz- oder Alternativpraxis", welche - außer bei den in § 2 Abs 1 RAO erwähnten weiteren Ausbildungsstellen - auch bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht absolviert werden kann; für eine solche Praxis beim Rechtsanwalt gilt das Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht. Für eine solche - das heißt nur allenfalls zulässige - Teilzeitverwendung beim Rechtsanwalt ist eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter weder vorgeschrieben noch möglich. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105891

Dokumentnummer

JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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