RS OGH 1998/3/19 6Ob345/97x

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

ABGB §1299 C
ABGB §1302 A
ABGB §1313a IIIf
ABGB §1497 IVB
ABGB §1497 IVC
RAO §28 Abs1 lith
RAO §34 Abs3 Z1

Rechtssatz

Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109618

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00345_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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