Norm
ABGB §1299 CRechtssatz
Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach § 1497 ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß § 1313a ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach § 1302 ABGB.Der für einen verstorbenen Rechtsanwalt bestellte mittlerweilige Stellvertreter hat die Klienten des Verstorbenen über die Notwendigkeit der Fortsetzung eines unter- brochenen oder ruhenden Verfahrens zur Abwendung von Verjährungsfolgen nach Paragraph 1497, ABGB aufzuklären. Er haftet für das Verschulden seiner Konzipientin gemäß Paragraph 1313 a, ABGB unter dem erhöhten Haftungsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB. Er haftet mit dem nach ihm bestellten zweiten mittlerweiligen Stellvertreter, der ebenfalls nicht aufklärte und erst verspätet den Prozeß fortsetzte, wodurch Verjährungs- folgen eintraten, kumulativ nach Paragraph 1302, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109618Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00345_97X0000_001