Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der gemäß § 8 lit h RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter eines als Treuhänder bestellten Rechtsanwaltes ist nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wird durch eine solchen Bestellung kein neues Treuhandverhältnis begründet.Der gemäß Paragraph 8, Litera h, RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter eines als Treuhänder bestellten Rechtsanwaltes ist nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wird durch eine solchen Bestellung kein neues Treuhandverhältnis begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016