Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Der gemäß § 8 lit h RAO bestellte mittlerweilige Stellvertreter eines als Treuhänder bestellten Rechtsanwaltes ist nicht dessen Rechtsnachfolger. Auch wird durch eine solchen Bestellung kein neues Treuhandverhältnis begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038786Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016