Entscheidungen zu § 7 BauV

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE Uvs Bescheid 2012/8/20 30.15-55/2011

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des § 7 Abs 1 BauV zur Last gelegt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, BauV zur Last gelegt: Tatzeit: 21.12.2010 08:15 Uhr Tatort: O, V Tatort: O, römisch fünf Ihre Funktion: Arbeitgeber 1. Übertretung Anlässlich einer Unfallerhebung seitens des Arbeitsinspektorates Graz am 21.12.2010 im Bereich der Bau... mehr lesen...

Entscheidung | Uvs Bescheid | 20.08.2012

RS Uvs 2012/8/20 30.15-55/2011

Index: Verwaltungsstrafverfahren
Norm: ASchG §130 BauV §7 StPO §190 Z1 ASchG § 130 heute ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Uvs | 20.08.2012

TE UVS Burgenland 2008/01/29 HG1/14/07012

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 27.11.2006, Zl. 300-5015-2005, lautet wie folgt:   ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Arbeitgebers, das ist die ?*** GmbH? mit Sitz in ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 5.10.2005 auf der Baustelle ?***? in ***, auf dem in 8,50 m Höhe befindlichen Dach, in dem Lichtkuppeln aus Plexiglas integriert waren, wo ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 29.01.2008

RS UVS Burgenland 2008/01/29 HG1/14/07012

Rechtssatz: Fehlende Absicherung einer Lichtkuppel in einem Dach ist u.a. nach § 7 BauV zu bestrafen. Schlagworte Fehlende Absicherung, Lichtkuppel mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 29.01.2008

RS UVS Oberösterreich 2003/10/30 VwSen-280691/5/Ga/Pe

Rechtssatz: Der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegte Tatsachverhalt, im besonderen die beschriebene Lücke in der Fangnetzabsicherung auf der nämlichen Baustelle sowie die dort unter näher beschriebener Absturzgefahr (Absturzhöhe ca.8 m) vorgenommene Beschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers der Gesellschaft auf dem Dach (Dachneigung 2°) ist gänzlich unbestritten und war als erwiesen festzustellen. Den Sicherheitsmangel im Auffangnetz, auf den im Berufungsfall ein die Überprüf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.10.2003

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