RS Uvs 2012/8/20 30.15-55/2011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ASchG §130
BauV §7
StPO §190 Z1
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die fehlende Subsidiaritätsklausel in § 130 ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob dasselbe Verhalten (bereits) Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war . So könnte bejahendenfalls wegen vorliegender Bindungswirkung keine verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgen. Im Gegenstande betrafen das im Gerichtsverfahren vorgeworfene Delikt der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB und die im Verwaltungsstrafverfahren vorgehaltene, ebenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit begehbare Übertretung des § 7 BauV dieselbe Tat. Es handelte sich um Arbeiten eines Arbeitnehmers ohne jegliche Absturzsicherungen, was seinen Absturz mit schweren Verletzungen zur Folge hatte. Das Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber und Beschuldigten wurde vom Bezirksanwalt gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass "ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorliegt. Bei auswärtigen Baustellen, auf denen sich der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Ausmaß selbst aufhält, sieht § 3 ASchG eine Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der Schutzbestimmungen auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen ist nicht verpflichtet ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahme zu kontrollieren (§ 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung)." Nach dieser Begründung hatte der Bezirksanwalt das gerichtliche Strafverfahren wegen mangelnder Fahrlässigkeit eingestellt, was eine Einstellung wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite sowohl der strafbaren Handlung nach § 88 StGB als auch jener nach § 7 BauV darstellte. So hatte sich der Bezirksanwalt ausführlich mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der BauV hinsichtlich der Kontroll- und Aufsichtspflichten von Vorgesetzten auf Baustellen auseinandergesetzt und keine sorgfaltswidrige Verletzung dieser Arbeitnehmerschutzverpflichtungen erkannt. Daher entfaltete die - dieselbe Sache wie die vorgehaltene Übertretung des § 7 BauV betreffende - Einstellung gemäß § 190 StPO eine Bindungswirkung für das verwaltungsbehördliche Verfahren, welches folglich ebenfalls einzustellen war.In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die fehlende Subsidiaritätsklausel in Paragraph 130, ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob dasselbe Verhalten (bereits) Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war . So könnte bejahendenfalls wegen vorliegender Bindungswirkung keine verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgen. Im Gegenstande betrafen das im Gerichtsverfahren vorgeworfene Delikt der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB und die im Verwaltungsstrafverfahren vorgehaltene, ebenfalls in der Schuldform der Fahrlässigkeit begehbare Übertretung des Paragraph 7, BauV dieselbe Tat. Es handelte sich um Arbeiten eines Arbeitnehmers ohne jegliche Absturzsicherungen, was seinen Absturz mit schweren Verletzungen zur Folge hatte. Das Gerichtsverfahren gegen den Arbeitgeber und Beschuldigten wurde vom Bezirksanwalt gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO mit der Begründung eingestellt, dass "ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorliegt. Bei auswärtigen Baustellen, auf denen sich der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Ausmaß selbst aufhält, sieht Paragraph 3, ASchG eine Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der Schutzbestimmungen auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen ist nicht verpflichtet ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahme zu kontrollieren (Paragraph 7, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung)." Nach dieser Begründung hatte der Bezirksanwalt das gerichtliche Strafverfahren wegen mangelnder Fahrlässigkeit eingestellt, was eine Einstellung wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite sowohl der strafbaren Handlung nach Paragraph 88, StGB als auch jener nach Paragraph 7, BauV darstellte. So hatte sich der Bezirksanwalt ausführlich mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der BauV hinsichtlich der Kontroll- und Aufsichtspflichten von Vorgesetzten auf Baustellen auseinandergesetzt und keine sorgfaltswidrige Verletzung dieser Arbeitnehmerschutzverpflichtungen erkannt. Daher entfaltete die - dieselbe Sache wie die vorgehaltene Übertretung des Paragraph 7, BauV betreffende - Einstellung gemäß Paragraph 190, StPO eine Bindungswirkung für das verwaltungsbehördliche Verfahren, welches folglich ebenfalls einzustellen war.

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; Bindungswirkung; Bindung; Körperverletzung; Fahrlässigkeit; Staatsanwaltschaft; Einstellung; subjektive Tatseite

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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