TE Uvs Bescheid 2012/8/20 30.15-55/2011

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Index

Verwaltungsstrafverfahren

Norm

ASchG §130
BauV §7
StPO §190 Z1
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. BauV § 7 heute
  2. BauV § 7 gültig ab 01.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
  3. BauV § 7 gültig von 01.02.2011 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2011
  4. BauV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2009
  5. BauV § 7 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2009
  1. StPO § 190 heute
  2. StPO § 190 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 190 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 190 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 190 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 190 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn J Z, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, H, Kn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16.11.2011, GZ: BHMU-15.1-450/2011, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des § 7 Abs 1 BauV zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehende Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, BauV zur Last gelegt:

Tatzeit: 21.12.2010 08:15 Uhr

Tatort: O, VTatort: O, römisch fünf

Ihre Funktion: Arbeitgeber

1. Übertretung

Anlässlich einer Unfallerhebung seitens des Arbeitsinspektorates Graz am 21.12.2010 im Bereich der Baustelle BVH G in Gr, T-Kö-St, Kst im Bereich des Installationsschachtes Haus B, Stiegenhaus B im 2. OG (Installationsarbeiten durch die Fa. J Z mit Sitz in V) wurde festgestellt, dass durch den Arbeitnehmer der genannten Firma, Th Ha, bei einer Absturzhöhe von 12 m Installationsarbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden.Anlässlich einer Unfallerhebung seitens des Arbeitsinspektorates Graz am 21.12.2010 im Bereich der Baustelle BVH G in Gr, T-Kö-St, Kst im Bereich des Installationsschachtes Haus B, Stiegenhaus B im 2. OG (Installationsarbeiten durch die Fa. J Z mit Sitz in römisch fünf) wurde festgestellt, dass durch den Arbeitnehmer der genannten Firma, Th Ha, bei einer Absturzhöhe von 12 m Installationsarbeiten ohne Absturzsicherung durchgeführt wurden.

Hierfür sind Sie als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Es wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 gemäß § 130 Abs 5 ASchG verhängt.Es wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 gemäß Paragraph 130, Absatz 5, ASchG verhängt.

In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte unter anderem ein, das gegen ihn in der gleichen Sache geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu 68 BAZ 134/11x sei mit Benachrichtigung vom 23.08.2011 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden, weshalb schon aus diesem Grund kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliege. Die Verwaltungsstrafbehörde hätte nämlich, ebenso wie das Gericht, zur Auffassung kommen müssen, dass der Berufungswerber mit seinem Obermonteur eine geeignete Aufsichtsperson bestellt habe und er als Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren.In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte unter anderem ein, das gegen ihn in der gleichen Sache geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Graz zu 68 BAZ 134/11x sei mit Benachrichtigung vom 23.08.2011 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, weshalb schon aus diesem Grund kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorliege. Die Verwaltungsstrafbehörde hätte nämlich, ebenso wie das Gericht, zur Auffassung kommen müssen, dass der Berufungswerber mit seinem Obermonteur eine geeignete Aufsichtsperson bestellt habe und er als Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren.

Hinsichtlich der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Bindungswirkung der Zurücklegung der Anzeige gemäß § 190 Z 1 StPO im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ist aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Akt der Staatsanwaltschaft Graz, 68 BAZ 134/11x, von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:Hinsichtlich der in der Berufung aufgeworfenen Frage der Bindungswirkung der Zurücklegung der Anzeige gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ist aufgrund des Akteninhaltes in Verbindung mit dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Akt der Staatsanwaltschaft Graz, 68 BAZ 134/11x, von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Am 21.12.2010 ereignete sich auf der Baustelle BVH G, Gr, T-Kö-St, Kst, ein Arbeitsunfall, bei welchem der im Betrieb des Berufungswerbers beschäftigte Arbeitnehmer Th Ha bei der Durchführung von Installationsarbeiten im Haus B abstürzte und sich schwere Verletzungen zuzog. Ing. Ma R vom Arbeitsinspektorat Graz führte am selben Tag vor Ort eine Unfallerhebung durch und erstattete am 25.01.2011 zu GZ: 041-4/11-11/11 nachstehende Anzeige an die belangte Behörde:

Der Arbeitsinspektor Ing. Ma R hat bei der Unfallerhebung am 21. Dezember 2010 festgestellt, dass am 21. Dezember 2010 um ca. 08:15 Uhr, auf der Baustelle BVH G in Gr, T-Kö-St, Kst, Installationsarbeiten im Bereich des Installationsschachtes Haus B, Stiegenhaus B im 2. OG vom Arbeitnehmer Th Ha durchgeführt wurden, ohne das Absturzsicherungen montiert gewesen waren. Die Absturzhöhe betrug ca. 12,00 m.

Dadurch wurde § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl. Nr. 340/1994 übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§8 BauV), Abgrenzungen (§9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§10 BauV) anzubringen sind.Dadurch wurde Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, übertreten, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§8 BauV), Abgrenzungen (§9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§10 BauV) anzubringen sind.

Absturzgefahr liegt vor an Öffnungen in Geschoßdecken wie Installationsöffnungen (§ 7 Abs. 2 Z 1 BauV).Absturzgefahr liegt vor an Öffnungen in Geschoßdecken wie Installationsöffnungen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV).

Es wird daher gemäß § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. 27/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 159/2001 (ArbIG), beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäßEs wird daher gemäß Paragraph 9, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 27 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001, (ArbIG), beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren einzuleiten und diese gemäß

§ 130 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994Paragraph 130, Absatz 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

wie folgt zu bestrafen:

wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 mit € 2000.-wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, mit € 2000.-

Die beantragten Strafhöhen werden wie folgt begründet:

Bei der Strafbemessung ist erschwerend zu berücksichtigen, dass die Tat einen Arbeitsunfall zu folge hatte, wobei ein Arbeitnehmer schwer verletzt wurde.

Die belangte Behörde leitete daraufhin mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.02.2011, deren Tatvorwurf inhaltlich gleichlautend ist mit dem oben wiedergegebenen Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Am 24.01.2011 meldete Arbeitsinspektor Ing. Ma R den gegenständlichen Sachverhalt unter der Zahl: 030-584/5-11/10 gemäß § 78 StPO auch an die Staatsanwaltschaft Graz, wobei der Sachverhalt wie folgt umschrieben wurde:Die belangte Behörde leitete daraufhin mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01.02.2011, deren Tatvorwurf inhaltlich gleichlautend ist mit dem oben wiedergegebenen Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Am 24.01.2011 meldete Arbeitsinspektor Ing. Ma R den gegenständlichen Sachverhalt unter der Zahl: 030-584/5-11/10 gemäß Paragraph 78, StPO auch an die Staatsanwaltschaft Graz, wobei der Sachverhalt wie folgt umschrieben wurde:

Das Arbeitsinspektorat Graz bringt den schweren Arbeitsunfall auf der Baustelle BVH G, Gr, T-Kö-St, Kst; Bereich: Haus B, Stiegenhaus B, 2. OG des Unternehmens J Z, Der Meisterinstallateur, O, V zur Anzeige.Das Arbeitsinspektorat Graz bringt den schweren Arbeitsunfall auf der Baustelle BVH G, Gr, T-Kö-St, Kst; Bereich: Haus B, Stiegenhaus B, 2. OG des Unternehmens J Z, Der Meisterinstallateur, O, römisch fünf zur Anzeige.

Der Unfall ereignete sich am 21. Dezember 2010.

Verunfallter: Th Ha

geb. am:

Beschäftigt bei (Arbeitgeber): J Z, Der Meisterinstallateur, O, VBeschäftigt bei (Arbeitgeber): J Z, Der Meisterinstallateur, O, römisch fünf

Eine Erhebung des gegenständlichen Arbeitsunfalls erfolgte durch Ing. Ma R am 21. Dezember 2010.

Unfallhergang:

Bei Arbeiten im Bereich des Installationsschachtes im Haus B stürzte Th Ha ca. 12m tief ab. Der Installationsschacht war in diesem Bereich lediglich durch eine Schaltafel - aufgelegt auf Bewehrungsstäben - abgedeckt.

Es besteht der Verdacht auf Übertretung folgender Arbeitnehmerschutzbestimmungen:

§ 7 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§8 BauV), Abgrenzungen (§9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§10 BauV) anzubringen sind.Paragraph 7, Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§8 BauV), Abgrenzungen (§9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§10 BauV) anzubringen sind.

Absturzgefahr liegt vor an Öffnungen in Geschoßdecken wie Installationsöffnungen (§ 7 Abs. 2 Z 1 BauV).Absturzgefahr liegt vor an Öffnungen in Geschoßdecken wie Installationsöffnungen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, BauV).

Die Staatsanwaltschaft Graz leitete daraufhin zu 68 BAZ 134/11x Vorerhebungen ein und beauftragte die Polizeiinspektion Gra-A mit Ermittlungen. Im Zuge dieser Erhebungen wurden unter anderem der nunmehrige Berufungswerber sowie dessen für die Baustelle zuständiger Vorarbeiter Go P und der Techniker Ge Re als Beschuldigte einvernommen und weiters die im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigten Mitarbeiter Har Gal und Ke Pr sowie darüber hinaus der als Bauleiter bei der Firma Ho & Has beschäftigte DI Ger Res als Zeugen befragt. Aus der dem Polizeibericht angeschlossenen Ambulanzkarte folgt, dass der verunglückte Arbeitnehmer Th Ha schwere Wirbelsäulenverletzungen erlitt, sich vom 21.12.2010 bis 22.02.2011 in stationärer Behandlung befand und danach zur Rehabilitation auf die Sta überwiesen wurde. Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Gra-A vom 11.03.2011 sind neben dem nunmehrigen Berufungswerber weiters Ge Re und Go P als Beschuldigte gemäß § 88 Abs 1 StGB geführt. Im Auftrag des Bezirksanwaltes wurde weiters am 13.04.2011 das Opfer Th Ha niederschriftlich befragt. Zu GZ: 217 U 294/11i des Bezirksgerichtes Gr-Os sind per 16.08.2011 vier Personen als Beschuldigte geführt, darunter als Erstbeschuldigter der nunmehrige Berufungswerber sowie weiters Ge Re, Go P und DI Ger Res. Mit Strafantrag vom gleichen Tage beantragte der Bezirksanwalt Man Hag die Bestrafung des Go P wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 erster Deliktsfall StGB. Hinsichtlich des nunmehrigen Berufungswerbers erging am 23.08.2011 nachstehende Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens:Die Staatsanwaltschaft Graz leitete daraufhin zu 68 BAZ 134/11x Vorerhebungen ein und beauftragte die Polizeiinspektion Gra-A mit Ermittlungen. Im Zuge dieser Erhebungen wurden unter anderem der nunmehrige Berufungswerber sowie dessen für die Baustelle zuständiger Vorarbeiter Go P und der Techniker Ge Re als Beschuldigte einvernommen und weiters die im Unternehmen des Berufungswerbers beschäftigten Mitarbeiter Har Gal und Ke Pr sowie darüber hinaus der als Bauleiter bei der Firma Ho & Has beschäftigte DI Ger Res als Zeugen befragt. Aus der dem Polizeibericht angeschlossenen Ambulanzkarte folgt, dass der verunglückte Arbeitnehmer Th Ha schwere Wirbelsäulenverletzungen erlitt, sich vom 21.12.2010 bis 22.02.2011 in stationärer Behandlung befand und danach zur Rehabilitation auf die Sta überwiesen wurde. Im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Gra-A vom 11.03.2011 sind neben dem nunmehrigen Berufungswerber weiters Ge Re und Go P als Beschuldigte gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB geführt. Im Auftrag des Bezirksanwaltes wurde weiters am 13.04.2011 das Opfer Th Ha niederschriftlich befragt. Zu GZ: 217 U 294/11i des Bezirksgerichtes Gr-Os sind per 16.08.2011 vier Personen als Beschuldigte geführt, darunter als Erstbeschuldigter der nunmehrige Berufungswerber sowie weiters Ge Re, Go P und DI Ger Res. Mit Strafantrag vom gleichen Tage beantragte der Bezirksanwalt Man Hag die Bestrafung des Go P wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Deliktsfall StGB. Hinsichtlich des nunmehrigen Berufungswerbers erging am 23.08.2011 nachstehende Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens:

Benachrichtigung

der/des Beschuldigten

von der Einstellung des Verfahrens

Die Staatsanwaltschaft hat folgendes gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt:

Bericht durch: Polizeiinspektion Gra-A, An Rei, Gra-A, Zahl: B6/99680/2010

Allfällige zivilrechtliche Ansprüche, die das Opfer Ihnen gegenüber geltend machen mag, bleiben unberührt.

Das Strafverfahren gegen J Z, Ge Re und Ger Res war gemäß § 190 Z 1 StPO einzustellen, da ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorliegt. Bei auswärtigen Baustellen, auf denen sich der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Ausmaß selbst aufhält, sieht § 3 ASchG eine Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der Schutzbestimmungen auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen ist nicht verpflichtet ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahme zu kontrollieren (§ 7 Abs. 3 Bauarbeiterschutzverordnung).Das Strafverfahren gegen J Z, Ge Re und Ger Res war gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO einzustellen, da ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorliegt. Bei auswärtigen Baustellen, auf denen sich der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Ausmaß selbst aufhält, sieht Paragraph 3, ASchG eine Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der Schutzbestimmungen auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen ist nicht verpflichtet ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahme zu kontrollieren (Paragraph 7, Absatz 3, Bauarbeiterschutzverordnung).

Staatsanwaltschaft Graz

Der Bezirksanwalt

Geschäftsabteilung

Man Hag

(Bezirksanwalt)

Die zuletzt genannte Mitteilung wurde der mitbeteiligten Partei in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 27.06.2012 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot einzustellen. Mit Schriftsatz vom 07.07.2012 hat sich die mitbeteiligte Partei gegen die Einstellung des Verfahrens ausgesprochen. Dies mit der Begründung, es sei lediglich ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden, was keine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde entfalte.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt sowie dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Gerichtsakt, wobei der Inhalt dieser Akten nicht strittig ist. Strittig ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich die Frage, ob sich aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ergibt.Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt sowie dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Gerichtsakt, wobei der Inhalt dieser Akten nicht strittig ist. Strittig ist zwischen den Verfahrensparteien lediglich die Frage, ob sich aus der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO eine Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot ergibt.

Dazu ist in rechtlicher Hinsicht Nachstehendes auszuführen:

Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren im Sinne der §§ 91 bis 197 StPO anhängig war, in welchem der nunmehrige Berufungswerber mehrere Monate lang als Beschuldigter geführt wurde. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens wird in § 91 StPO wie folgt umschrieben:Gegenständlich steht zweifelsfrei fest, dass bei der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Paragraphen 91 bis 197 StPO anhängig war, in welchem der nunmehrige Berufungswerber mehrere Monate lang als Beschuldigter geführt wurde. Der Zweck des Ermittlungsverfahrens wird in Paragraph 91, StPO wie folgt umschrieben:

(1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.

(2) Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.

Die §§ 190 bis 197 StPO sehen verschiedene Möglichkeiten für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens vor, darunter die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Paragraphen 190 bis 197 StPO sehen verschiedene Möglichkeiten für die Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens vor, darunter die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

  1. 1.Ziffer eins
    die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  2. 2.Ziffer 2
    kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Die Vorgängerbestimmung des § 90 StPO lautete wie folgt:Die Vorgängerbestimmung des Paragraph 90, StPO lautete wie folgt:

(1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der - nötigenfalls auf seine Veranlassung zu ergänzenden - Vorerhebungen genügende Gründe, um wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 91) oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen.(1) Findet der Staatsanwalt nach Prüfung der Anzeige oder der Akten der - nötigenfalls auf seine Veranlassung zu ergänzenden - Vorerhebungen genügende Gründe, um wider eine bestimmte Person das Strafverfahren zu veranlassen, so bringt er entweder den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (Paragraph 91,) oder die Anklageschrift ein. Im entgegengesetzten Falle legt er die an ihn gelangte Anzeige mit kurzer Aufzeichnung der ihn dazu bestimmenden Erwägungen zurück und übersendet dem Untersuchungsrichter die Akten der Vorerhebungen mit der Bemerkung, dass er keinen Grund zur weiteren Verfolgung finde. Der Untersuchungsrichter hat in diesem Falle die Vorerhebungen einzustellen und den etwa verhafteten Beschuldigten sofort auf freien Fuß zu setzen.

(2) Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (§ 38 Abs 3) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, hievon zu verständigen.(2) Legt der Staatsanwalt eine Anzeige zurück, so hat er Personen, die bereits als der strafbaren Handlung verdächtig vernommen worden sind (Paragraph 38, Absatz 3,) oder nach dem Inhalt der Akten sonst von dem gegen sie gerichteten Verdacht Kenntnis erlangt haben, hievon zu verständigen.

Hinsichtlich der Frage, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO ein Bestrafungshindernis im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes darstellt, ist der mitbeteiligten Partei zunächst zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in manchen Entscheidungen zur Vorgängerbestimmung des § 90 StPO - unter anderem in den im Folgenden noch näher zu besprechenden Erkenntnissen Zl. 2008/02/0203 sowie Zl. 2007/05/0125 - die Auffassung vertreten hat, dass diese eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nicht ausschließt. Hinsichtlich der Frage, ob diese Judikatur auch auf die Nachfolgebestimmung des § 190 StPO Anwendung findet, liegt bisher keine höchstgerichtliche Judikatur vor.Hinsichtlich der Frage, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, StPO ein Bestrafungshindernis im Sinne des Doppelbestrafungsverbotes darstellt, ist der mitbeteiligten Partei zunächst zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in manchen Entscheidungen zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 90, StPO - unter anderem in den im Folgenden noch näher zu besprechenden Erkenntnissen Zl. 2008/02/0203 sowie Zl. 2007/05/0125 - die Auffassung vertreten hat, dass diese eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nicht ausschließt. Hinsichtlich der Frage, ob diese Judikatur auch auf die Nachfolgebestimmung des Paragraph 190, StPO Anwendung findet, liegt bisher keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

Die einschlägigen Bestimmungen des VStG über das Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer gerichtlich strafbaren Handlung lauten wie folgt:

§ 22 VStG:Paragraph 22, VStG:

(1) Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.

(2) Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndenden strafbaren Handlungen.

§ 30 VStG:Paragraph 30, VStG:

(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

(3) Hat die Behörde vor dieser Entscheidung ein Straferkenntnis gefällt, so darf es vorläufig nicht vollzogen werden. Ergibt sich später, daß das Verwaltungsstrafverfahren nicht hätte durchgeführt werden sollen, so hat die Behörde erster Instanz, wenn aber in der Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dieser, das Straferkenntnis außer Kraft zu setzen und das Verfahren einzustellen.

(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Abs.3 vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.(4) Die Gerichte und die sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden haben eine entgegen Absatz 3, vollstreckte Verwaltungsstrafe auf die von ihnen wegen derselben Tat verhängte Strafe anzurechnen.

Die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige gebrachte Bestimmung des § 7 Abs 1 BauV lautet wie folgt:Die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anzeige gebrachte Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, BauV lautet wie folgt:

Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (Paragraph 8,), Abgrenzungen (Paragraph 9,) oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 10,) anzubringen.

Die korrespondierende Strafbestimmung des § 130 Abs 5 ASchG hat folgenden Wortlaut:Die korrespondierende Strafbestimmung des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG hat folgenden Wortlaut:

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 145,00 bis € 7.260,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 290,00 bis € 14.530,00 zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in

  1. 1.Ziffer eins
    den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
  2. 2.Ziffer 2
    die nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

§ 88 StGB lautet wie folgt:Paragraph 88, StGB lautet wie folgt:

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist entweder

  1. 1.Ziffer eins
    die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,
  2. 2.Ziffer 2
    (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
  3. 3.Ziffer 3
    aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Abs.1 nicht zu bestrafen.aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt, so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Abs.1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(3) In den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs.1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Die einschlägigen Strafbestimmungen des § 130 ASchG sehen in der geltenden Fassung zwar keine Subsidiaritätsklausel im Sinne von § 30 Abs 2 VStG zu Gunsten einer Gerichtszuständigkeit vor. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Grundsatzerkenntnis vom 07.10.1998, G 51/97-7, ausgesprochen, dass Art. 130 ASchG auch ohne Subsidiaritätsklausel nicht gegen das Doppelverwertungsverbot der EMRK verstößt. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Interpretation möglich und müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob wirklich dasselbe Verhalten Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens war.Die einschlägigen Strafbestimmungen des Paragraph 130, ASchG sehen in der geltenden Fassung zwar keine Subsidiaritätsklausel im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, VStG zu Gunsten einer Gerichtszuständigkeit vor. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit seinem Grundsatzerkenntnis vom 07.10.1998, G 51/97-7, ausgesprochen, dass Artikel 130, ASchG auch ohne Subsidiaritätsklausel nicht gegen das Doppelverwertungsverbot der EMRK verstößt. Vielmehr sei eine verfassungskonforme Interpretation möglich und müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob wirklich dasselbe Verhalten Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens war.

Art 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK lautet in seiner deutschen Übersetzung wie folgt:Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK lautet in seiner deutschen Übersetzung wie folgt:

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde Nr. 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen, dass Art 4 7. ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (vgl. dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff).In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde Nr. 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen, dass Artikel 4, 7. ZPEMRK sich nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden, sondern auch das Recht betrifft, nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw. in den jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen, ob die strafbare Handlung, welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht vergleiche dazu unter anderem grundsätzlich Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 70 ff).

In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl. ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff).In seiner Vorabentscheidung im Fall Van ESBROECK, RsC-436/04, ist der EuGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EuGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Geschehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einem bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung vergleiche ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rosbaud in ÖJZ 2006, 669 ff).

In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die fehlende Subsidiaritätsklausel in Art 130 ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob wirklich dasselbe Verhalten Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Art. 4 des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. In dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass das Maß der erforderlichen objektiven Sorgfalt im Sinne der Legaldefinition der Fahrlässigkeit gemäß § 6 StGB durch Rechtsnormen bestimmt wird. Die Vorschriften der Bauverordnung in Verbindung mit den Straftatbeständen des ASchG sind derartige Regelungen, die ein bestimmtes Maß an erforderlicher Sorgfalt vorschreiben. Wenn der strafrechtsrelevante Erfolg durch die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht wurde, liegen auch die übrigen für die objektive Zurechnung des Erfolges erforderlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen - Rechtswidrigkeit, (Adäquanz) und Kausalzusammenhang - vor, da das Leben und die Gesundheit die primären Schutzzwecke der verletzten Vorschriften des ASchG sind. Bei der Außerachtlassung der Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt es sich also um ein zentrales Tatbestandselement der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte des StGB und daher um einen wesentlichen Gesichtspunkt des gerichtlichen Strafverfahrens.In seiner Grundsatzentscheidung vom 07.10.1998, G51/97-7, hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die fehlende Subsidiaritätsklausel in Artikel 130, ASchG nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt, jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob wirklich dasselbe Verhalten Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens war. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung aufgrund des Artikel 4, des 7. ZPEMRK erst dann unzulässig wird, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. In dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass das Maß der erforderlichen objektiven Sorgfalt im Sinne der Legaldefinition der Fahrlässigkeit gemäß Paragraph 6, StGB durch Rechtsnormen bestimmt wird. Die Vorschriften der Bauverordnung in Verbindung mit den Straftatbeständen des ASchG sind derartige Regelungen, die ein bestimmtes Maß an erforderlicher Sorgfalt vorschreiben. Wenn der strafrechtsrelevante Erfolg durch die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen verursacht wurde, liegen auch die übrigen für die objektive Zurechnung des Erfolges erforderlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen - Rechtswidrigkeit, (Adäquanz) und Kausalzusammenhang - vor, da das Leben und die Gesundheit die primären Schutzzwecke der verletzten Vorschriften des ASchG sind. Bei der Außerachtlassung der Arbeitnehmerschutzvorschriften handelt es sich also um ein zentrales Tatbestandselement der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte des StGB und daher um einen wesentlichen Gesichtspunkt des gerichtlichen Strafverfahrens.

Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Art. 4 des 7. ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes derselben strafbaren Handlung sowie des Vorliegens derselben wesentlichen Elemente befasst und dabei betont, dass es bei der Auslegung des Wortes strafbare Handlung (offence) im Text des Art. 4 des 7. ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt.Im weiteren Grundsatzerkenntnis vom 02.07.2009, B 559/08, hat der Verfassungsgerichtshof sich wiederum unter ausführlicher Bedachtnahme mit der bisherigen einschlägigen Judikatur des EGMR zu Artikel 4, des 7. ZPEMRK mit der Auslegung des Begriffes derselben strafbaren Handlung sowie des Vorliegens derselben wesentlichen Elemente befasst und dabei betont, dass es bei der Auslegung des Wortes strafbare Handlung (offence) im Text des Artikel 4, des 7. ZPEMRK nicht auf die rechtliche Qualifikation ankommt.

Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf diese von den zitierten Gerichten entwickelten Prüfgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik im Verhältnis zwischen dem Fahrlässigkeitsdelikt des § 88 StGB und der Bestimmung des § 7 BauV kein Zweifel darin bestehen, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie des bei der Staatsanwaltschaft Graz anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens die gleiche Tat war, nämlich das ungesicherte Arbeiten des Monteurs Th Ha ohne jegliche Absturzsicherungen gemäß § 7 BauV, welches zum gegenständlichen Absturz mit Körperverletzungsfolgen führte. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reicht sowohl im Anwendungsbereich des ASchG, als auch des § 88 StGB als Schuldform Fahrlässigkeit aus. Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen aus dem Akt der Staatsanwaltschaft folgt, dass sich diese eingehend mit der Frage beschäftigt hat, wie es zum gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen ist, warum Herr Ha ohne Absturzsicherungen gearbeitet hat und ob seine Vorgesetzten, unter anderem der Berufungswerber sowie der zweitbeschuldigte Vorarbeiter Go P, ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen sind oder nicht. Hält man somit als Zwischenergebnis fest, dass tatsächlich dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK den Gegenstand des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gebildet hat, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Art der Erledigung, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 190 StPO, Sperrwirkung entfaltet. Seitens der herrschenden Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls eine rechtskräftige Verurteilung sowie ein rechtskräftiger Freispruch als Sachurteil anzusehen sind und immer die Wirkung der entschiedenen Sache auslösen, wohingegen Unzuständigkeitsurteile dies niemals tun (unter anderem Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 153 ff). Das österreichische gerichtliche Strafverfahren kennt darüber hinaus jedoch auch noch andere Mittel der Verfahrensbeendigung, zu denen unter anderem die in §§ 190 bis 197 StPO genannten Varianten der Beendigung des Ermittlungsverfahrens zählen sowie der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion, §§ 198 bis 209b StPO).Im vorliegenden Fall kann im Hinblick auf diese von den zitierten Gerichten entwickelten Prüfgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik im Verhältnis zwischen dem Fahrlässigkeitsdelikt des Paragraph 88, StGB und der Bestimmung des Paragraph 7, BauV kein Zweifel darin bestehen, dass Sache des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sowie des bei der Staatsanwaltschaft Graz anhängig gewesenen Ermittlungsverfahrens die gleiche Tat war, nämlich das ungesicherte Arbeiten des Monteurs Th Ha ohne jegliche Absturzsicherungen gemäß Paragraph 7, BauV, welches zum gegenständlichen Absturz mit Körperverletzungsfolgen führte. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite reicht sowohl im Anwendungsbereich des ASchG, als auch des Paragraph 88, StGB als Schuldform Fahrlässigkeit aus. Aus den vorliegenden Einvernahmeprotokollen aus dem Akt der Staatsanwaltschaft folgt, dass sich diese eingehend mit der Frage beschäftigt hat, wie es zum gegenständlichen Arbeitsunfall gekommen ist, warum Herr Ha ohne Absturzsicherungen gearbeitet hat und ob seine Vorgesetzten, unter anderem der Berufungswerber sowie der zweitbeschuldigte Vorarbeiter Go P, ihren Kontroll- und Aufsichtspflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen sind oder nicht. Hält man somit als Zwischenergebnis fest, dass tatsächlich dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK den Gegenstand des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens gebildet hat, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Art der Erledigung, nämlich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 190, StPO, Sperrwirkung entfaltet. Seitens der herrschenden Lehre und Rechtsprechung herrscht Einigkeit dahingehend, dass jedenfalls eine rechtskräftige Verurteilung sowie ein rechtskräftiger Freispruch als Sachurteil anzusehen sind und immer die Wirkung der entschiedenen Sache auslösen, wohingegen Unzuständigkeitsurteile dies niemals tun (unter anderem Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004, 153 ff). Das österreichische gerichtliche Strafverfahren kennt darüber hinaus jedoch auch noch andere Mittel der Verfahrensbeendigung, zu denen unter anderem die in Paragraphen 190 bis 197 StPO genannten Varianten der Beendigung des Ermittlungsverfahrens zählen sowie der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion, Paragraphen 198 bis 209 b StPO).

Der Verfahrensbeginn nach Art. 6 EMRK ist ab dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Beschuldigte gemäß § 50 StPO durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert wurde bzw. er - wie im vorliegenden Fall der Berufungswerber - als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sicherheitsbehörden - wie im vorliegenden Fall die Polizeiinspektion Gra-A - derartige Einvernahmen im Auftrag des Staatsanwaltes durchgeführt hat. Kommen der Staatsanwalt oder das Gericht nach diesem Zeitpunkt zu dem Schluss, dass von dem Verdächtigen die strafbare Handlung nicht begangen wurde oder lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, so stellt auch die Einstellung des Strafverfahrens einen Freispruch im Sinne des Art. 4 des 7. ZPEMRK dar. Hiebei kommt es entscheidend auf die Gründe für die Einstellung an. Sind diese rein prozessualer Natur, wie etwa im Fall mangelnder Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder wegen Unzuständigkeit, so ist daran keine ne bis in idem -Wirkung gemäß Art. 4 des 7. ZPEMRK geknüpft (so grundsätzlich Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, welcher - anders als der Verwaltungsgerichtshof - eine Bindungswirkung je nach Begründung - fallweise auch bei Einstellungen des Verfahrens gemäß § 90 StPO - annimmt). Diese Auffassung, wonach die Begründung des Staatsanwaltes für die Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 StPO entscheidend ist für die Beurteilung von deren Sperrwirkung, wird im Übrigen auch vom Verfassungsdienst des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geteilt (vgl. die im Akt erliegende Stellungnahme GZ: VD-3702-23/93-4 vom 24.02.1997).Der Verfahrensbeginn nach Artikel 6, EMRK ist ab dem Zeitpunkt anzunehmen, an dem der Beschuldigte gemäß Paragraph 50, StPO durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht informiert wurde bzw. er - wie im vorliegenden Fall der Berufungswerber - als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen wurde. Dies gilt auch für den Fall, dass die Sicherheitsbehörden - wie im vorliegenden Fall die Polizeiinspektion Gra-A - derartige Einvernahmen im Auftrag des Staatsanwaltes durchgeführt hat. Kommen der Staatsanwalt oder das Gericht nach diesem Zeitpunkt zu dem Schluss, dass von dem Verdächtigen die strafbare Handlung nicht begangen wurde oder lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, so stellt auch die Einstellung des Strafverfahrens einen Freispruch im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPEMRK dar. Hiebei kommt es entscheidend auf die Gründe für die Einstellung an. Sind diese rein prozessualer Natur, wie etwa im Fall mangelnder Verfolgbarkeit der Tat wegen Verjährung oder wegen Unzuständigkeit, so ist daran keine ne bis in idem -Wirkung gemäß Artikel 4, des 7. ZPEMRK geknüpft (so grundsätzlich Thienel, verfassungsrechtliches ne bis in idem und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, welcher - anders als der Verwaltungsgerichtshof - eine Bindungswirkung je nach Begründung - fallweise auch bei Einstellungen des Verfahrens gemäß Paragraph 90, StPO - annimmt). Diese Auffassung, wonach die Begründung des Staatsanwaltes für die Zurücklegung der Anzeige gemäß Paragraph 90, StPO entscheidend ist für die Beurteilung von deren Sperrwirkung, wird im Übrigen auch vom Verfassungsdienst des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geteilt vergleiche die im Akt erliegende Stellungnahme GZ: VD-3702-23/93-4 vom 24.02.1997).

Auf den vorliegenden Fall übertragen folgt daraus Nachstehendes:

Aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Wortlaut der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 23.08.2011 folgt, dass der Bezirksanwalt das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt hat, wobei er sich ausführlich mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der BauV hinsichtlich der Kontroll- und Aufsichtspflichten von Vorgesetzten auf Baustellen auseinandergesetzt hat. Diese Begründung setzt systematisch voraus, dass der Bezirksanwalt die zuerst zu prüfende objektive Tatseite, somit die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 88 StGB, ebenso wie auch die Zuständigkeit des Gerichtes, bejaht hat. Insgesamt ist die Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall inhaltlich so begründet, wie man es bei einem Freispruch wegen mangelnden Verschuldens erwarten würde, der die Verwaltungsbehörde - nach ständiger Lehre und Rechtsprechung - jedenfalls auch binden würde.Aus dem im Sachverhalt wiedergegebenen Wortlaut der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vom 23.08.2011 folgt, dass der Bezirksanwalt das gerichtliche Verfahren wegen Nichterfüllung der subjektiven Tatseite eingestellt hat, wobei er sich ausführlich mit den einschlägigen Bestimmungen des ASchG und der BauV hinsichtlich der Kontroll- und Aufsichtspflichten von Vorgesetzten auf Baustellen auseinandergesetzt hat. Diese Begründung setzt systematisch voraus, dass der Bezirksanwalt die zuerst zu prüfende objektive Tatseite, somit die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des Paragraph 88, StGB, ebenso wie auch die Zuständigkeit des Gerichtes, bejaht hat. Insgesamt ist die Einstellung des Verfahrens im vorliegenden Fall inhaltlich so begründet, wie man es bei einem Freispruch wegen mangelnden Verschuldens erwarten würde, der die Verwaltungsbehörde - nach ständiger Lehre und Rechtsprechung - jedenfalls auch binden würde.

Zusammenfassend folgt daraus, dass die gegenständliche Einstellung des Verfahrens gemäß § 190 StPO Bindungswirkung entfaltet, da zum einen die gleiche Sache den Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildet hat und darüber hinaus aus der Begründung der Einstellung folgt, dass diese nicht aus formalen Gründen erfolgt ist.Zusammenfassend folgt daraus, dass die gegenständliche Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, StPO Bindungswirkung entfaltet, da zum einen die gleiche Sache den Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildet hat und darüber hinaus aus der Begründung der Einstellung folgt, dass diese nicht aus formalen Gründen erfolgt ist.

Hinsichtlich der zu Beginn der rechtlichen Beurteilung erwähnten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, in welchen dieser eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren bei Zurücklegungen der Anzeige gemäß § 90 StPO verneint hat, sei noch Nachstehendes ausgeführt:Hinsichtlich der zu Beginn der rechtlichen Beurteilung erwähnten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes, in welchen dieser eine Sperrwirkung für das Verwaltungsstrafverfahren bei Zurücklegungen der Anzeige gemäß Paragraph 90, StPO verneint hat, sei noch Nachstehendes ausgeführt:

Im Erkenntnis Zl. 2008/02/0203 vom 21.11.2008 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf einschlägige Vorjudikatur seine Rechtsansicht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29.05.2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich unter anderem damit begründet, dass eine Verletzung des Rechtes, nicht zweimal bestraft zu werden, im Sinne des Art. 4 Abs 1 des 7. ZPEMRK bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach § 90 StPO die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen, auszuschließen sei, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von Vornherein oder nach Durchführung (von) Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist. Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark in der vorliegenden Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung, da der Staatsanwalt die Anzeige im vorliegenden Fall nicht aus einem der vorgenannten Gründe zurückgelegt hat, sondern das Verfahren wegen mangelnden Verschuldens eingestellt hat. Im Erkenntnis 2007/05/0151 klingt wiederum an, dass das Gericht im dortigen Fall die Anzeige deshalb gemäß § 90 Abs 1 StPO zurücklegte, weil es sich für die Verfolgung des angezeigten Tatbestandes des § 222 StGB (Tierquälerei) nicht zuständig fühlte. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.Im Erkenntnis Zl. 2008/02/0203 vom 21.11.2008 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf einschlägige Vorjudikatur seine Rechtsansicht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29.05.2001 im Fall Franz Fischer gegen Österreich unter anderem damit begründet, dass eine Verletzung des Rechtes, nicht zweimal bestraft zu werden, im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK bei einer Verfügung des Staatsanwaltes nach Paragraph 90, StPO die an ihn gelangte Anzeige zurückzulegen, auszuschließen sei, kommt es doch dazu dann, wenn der Staatsanwalt - von Vornherein oder nach Durchführung (von) Vorerhebungen - erkennt, dass die Anzeige haltlos, die angezeigte Tat nicht strafbar oder nicht verfolgbar ist. Darin liegt jedoch kein Widerspruch zu der vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark in der vorliegenden Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung, da der Staatsanwalt die Anzeige im vorliegenden Fall nicht aus einem der vorgenannten Gründe zurückgelegt hat, sondern das Verfahren wegen mangelnden Verschuldens eingestellt hat. Im Erkenntnis 2007/05/0151 klingt wiederum an, dass das Gericht im dortigen Fall die Anzeige deshalb gemäß Paragraph 90, Absatz eins, StPO zurücklegte, weil es sich für die Verfolgung des angezeigten Tatbestandes des Paragraph 222, StGB (Tierquälerei) nicht zuständig fühlte. Auch dieser Sachverhalt ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.

Da somit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufgrund eines formalen Bestrafungshindernisses aufzuheben ist, hatte gemäß § 51e Abs 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu entfallen.Da somit bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufgrund eines formalen Bestrafungshindernisses aufzuheben ist, hatte gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu entfallen.

Schlagworte

Doppelbestrafungsverbot; Bindungswirkung; Bindung; Körperverletzung; Fahrlässigkeit; Staatsanwaltschaft; Einstellung; subjektive Tatseite

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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