Norm: ABGB §886VBG §32 Abs1
Rechtssatz: Das Schriftlichkeitsgebot des § 32 Abs 1 VBG bedeutet auch Unterschriftlichkeit. Entscheidungstexte 9 ObA 14/08m Entscheidungstext OGH 03.03.2008 9 ObA 14/08m 8 ObA 2/14y Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 2/14y Vgl European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs1VBG §32 Abs2 litaVBG §32 Abs2 litb
Rechtssatz: Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden. Entscheidungstexte 8 ObA 231/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern: Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führt, es seien im Kündigungsschreiben durch Zitieren von Bestimmungen der Dienstordnung ohne nähere Konkretisierung einfach sämtliche nicht denkunmöglichen Kündigungsgründe gena... mehr lesen...
Begründung: Mit Wirkung vom 1.Oktober 1984 wurde der Kläger über seine Bewerbung vom beklagten Land Vorarlberg in der Verwendungsgruppe a angestellt und auf einen Dienstposten des Volksbildungsdienstes ernannt. Nachdem es mehrfach zu Beanstandungen und Differenzen betreffend die Amtsführung des Klägers und sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten gekommen war, wurde der Kläger mit Schreiben der beklagten Partei vom 2. April 1990 gemäß § 128 Abs 1 lit e Vbg-LBedG entlassen. Diese Ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit dem Jahre 1971 Sekretariatsleiterin beim B*****institut (B*****). Seit dem Schuljahr 1985/86 wurde bei diesem Institut ein Schulversuch für Handelsakademien und Handelsschulen für Berufstätige unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts geführt. Die Klägerin war beim Aufbau und der Vorentwicklung dieses Schulversuchs beteiligt und als andragogische Betreuerin für diesen Schulversuch vorgesehen. Es handelt sich dabei nicht um eine Unte... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs1
Rechtssatz: Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen. E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit dem Jahr 1945 wurde allen weiblichen Vertragsbediensteten der beklagten Partei monatlich ein "Wirtschaftstag" (Freizeit unter Aufrechterhaltung der vollen Bezüge) gewährt. Bei der beklagten Partei sind derzeit 4 weibliche Vertragsbedienstete beschäftigt. Renate H*** wurde 1972, Gertrude F*** 1977 und Beatrix E*** 1981 eingestellt. In allen Aufnahmegesprächen wurde vom damaligen Bürgermeister Johann H*** ausdrücklich auf den Wirtschaftstag hingewiesen. All... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 20. Juli 1913 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1946 bis 31. Dezember 1978 als Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Leoben in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Am 31. Dezember 1978 wurde er in den dauernden Ruhenstand versetzt. Da der Beklagten kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung stand, wurde der Kläger von der Beklagten ab diesem Zeitpunkt mit jeweils auf längstens ein Jahr befristeten aufeinanderfolgend... mehr lesen...
Norm: ABGB §886ABGB §914 IIIbVBG §32 Abs1Tir LVBG §73 Abs1
Rechtssatz: Auch für eine gemäß § 32 Abs 1 VBG formbedürftige Aufkündigung ist die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes (hier Zitat einer nach ihrem objektiven Inhalt unpassenden Gesetzesbestimmung als Kündigungsgrund) maßgeblich. Entscheidungstexte 9 ObA 6/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: VBG §32 Abs1 lita
Rechtssatz: Ein Gemeindeangestellter, der zur Führung des Fernsprechverzeichnisses über die vom Gemeindeamt aus geführten Ferngespräche verpflichtet ist, die geführten Ferngespräche und deren Zahlung zu überwachen hat, selbst aber jahrelang und wiederholt private Überlandgespräche führt, ohne sie in das Fernsprechverzeichnis aufzunehmen und zu bezahlen, der überdies die Aufklärung dieser Unregelmäßigkeiten zu verdunkeln ... mehr lesen...