TE OGH 1994/5/19 8ObA231/94

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jelinek und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Rauthgundis H*****, vertreten durch Dr.Thomas Prader und Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, wegen Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1993, GZ 33 Ra 68/93-40, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Jänner 1993, GZ 2 Cga 2042/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 (einschließlich S 3.178,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die beklagte Partei hat in ihrer Kündigung und der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung, auch wenn diese - wie dies die Vorinstanzen ohnedies getan haben - als Einheit betrachtet werden, die Klägerin eindeutig nur aus dem Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit a VBG gekündigt. Hat die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBGB nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten als Dienstverfehlung vorwerfbar ist. Ist dies infolge Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes, hier des § 32 Abs 2 lit b VBG ist unzulässig (Arb 10.637 ua). Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß das objektiv rechtswidrige Verhalten seinem Dienstnehmer nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin kann daher nur neuerlich, nun nach § 32 Abs 2 lit b VBG gekündigt werden, was mittlererweile ohnedies geschehen ist.Die beklagte Partei hat in ihrer Kündigung und der dieser angeschlossenen Sachverhaltsdarstellung, auch wenn diese - wie dies die Vorinstanzen ohnedies getan haben - als Einheit betrachtet werden, die Klägerin eindeutig nur aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG gekündigt. Hat die Klägerin ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflichten darstellt, die den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, kann sie nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBGB nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten als Dienstverfehlung vorwerfbar ist. Ist dies infolge Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG gekündigt werden. Eine nachträgliche Umdeutung oder Nachschiebung eines anderen Kündigungsgrundes, hier des Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG ist unzulässig (Arb 10.637 ua). Es liegt im Risikobereich des Dienstgebers, wenn er nicht erkennt, daß das objektiv rechtswidrige Verhalten seinem Dienstnehmer nicht vorwerfbar ist. Die Klägerin kann daher nur neuerlich, nun nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, VBG gekündigt werden, was mittlererweile ohnedies geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:008OBA00231.94.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19940519_OGH0002_008OBA00231_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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