Norm
VBG §32 Abs1Rechtssatz
Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053351Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017