RS OGH 1991/6/19 9ObA114/91, 9ObA158/14x, 9ObA87/16h

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Norm

VBG §32 Abs1

Rechtssatz

Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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