Norm
VBG §32 Abs1Rechtssatz
Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach § 32 Abs 2 lit a VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach § 32 Abs 2 lit b gekündigt werden.Hat die Vertragsbedienstete ein Verhalten gesetzt, das objektiv eine Verletzung der Dienstpflicht darstellt, kann sie nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG nur gekündigt werden, wenn ihr das Verhalten vorwerfbar ist; ist dies wegen Krankheit nicht der Fall, kann sie nur nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, gekündigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082207Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_008OBA00231_9400000_001