Begründung: Nach dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Obersten Gerichtshofs 9 Ob 31/08m holte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ein Rechtsgutachten zum italienischen Recht ein. Das Erstgericht wies in der Folge den Antrag des Klägers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine - nach Ausschöpfung des italienischen Instanzenzugs - beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingebrachte Beschwerde (in der
Begründung: ) ab und die S... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs1EO §84bZPO §54a Abs2
Rechtssatz: Besteht im Ursprungsstaat nicht eine dem § 54a Abs 2 ZPO vergleichbare Regelung, darf dem betreibenden Gläubiger aufgrund eines ausländischen Exekutionstitels ohne entsprechenden Ausspruch im Titel die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen aus den zugesprochenen Kosten nicht bewilligt werden. Entscheidungstexte 46 R 271/07d Entscheid... mehr lesen...
Norm: EO §84bEO §84c
Rechtssatz: Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55f EO durchzuführen. Entscheidungstexte 3 Ob 212/06g Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 O... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §79EO §84bVerordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) allg
Rechtssatz: An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an die inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel kann aber keinesfalls so weit gehen, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herk... mehr lesen...
Norm: EO §79 Abs1EO §84bEO §294 Abs4 M3
Rechtssatz: Wird die Entscheidung eines ausländischen Gerichtes zu Unrecht für vollstreckbar erklärt, kann dies der Drittschuldner im Rekurs gegen das Zahlungsverbot geltend machen. Entscheidungstexte 3 Ob 2362/96s Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2362/96s European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...