RS OGH 2006/11/30 3Ob212/06g, 3Ob127/12s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

EO §84b
EO §84c

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55f EO durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121712

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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