RS OGH 2023/4/19 3Ob212/06g; 3Ob127/12s; 3Ob36/23z

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Veröffentlicht am 30.11.2006
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Norm

EO §84b
EO §84c
  1. EO § 84b gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 84c gültig von 01.10.1995 bis 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd §§ 55f EO durchzuführen.Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung gilt grundsätzlich inländisches Verfahrensrecht. Danach ist das Verfahren über die Aufhebung (oder Einschränkung) der Vollstreckbarerklärung ein zweiseitiges und nach den allgemeinen Bestimmungen iSd Paragraphen 55 f, EO durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121712

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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