Norm: EO §43 Abs1EO §99EO §109
Rechtssatz: In der Zwangsverwaltung bewirkt die nach Bestellung des Zwangsverwalters wirksam gewordene Aufschiebung, wenn nicht auch die Aufhebung der Bestellung nach § 43 Abs 2 EO bewilligt wird, nicht, dass sich der Zwangsverwalter ab nun der Verwaltung zu enthalten hätte und die Verwaltung wieder an den Verpflichteten zurück fiele. Die Aufschiebung hat nur die Wirkung, dass der Verwaltungserlös nicht zu verteil... mehr lesen...
Norm: EO §43 Abs1
Rechtssatz: Wenn das Gericht im Sinne des § 43 Abs 1 EO nichts anderes anordnet, werden bei einer Exekution durch Pfändung eines Arbeitseinkommens die Abzüge aus dem Diensteinkommen vom Dienstgeber weiterhin vorgenommen und unterbleibt nur die Überweisung der abgezogenen Beträge an die betreibende Partei. Entscheidungstexte 7 Ob 544/56 Entscheidungstext OGH 24.10.19... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die Forderungsexekution auf Grund des vom Verpflichteten gestellten Einstellungsantrages nach § 42 Z. 3 EO. ohne Vorschreibung einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einstellungsantrag aufgeschoben. Infolge Rekurses der betreibenden Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde. Die Exekution betreffe eine vom Drittschuldner (Schadenversicherungsgesellschaft)... mehr lesen...
Norm: EO §43 Abs1
Rechtssatz: Trotz Aufschiebung der Exekution kann eine ergänzungsweise Pfändung bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer mangelnden Deckung der Forderung des betreibenden Gläubigers vorliegen. Entscheidungstexte 1 Ob 46/39 Entscheidungstext OGH 31.01.1939 1 Ob 46/39 DREvBl 1939/259 European Case Law Iden... mehr lesen...