RS OGH 2006/1/25 3Ob278/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2006
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Norm

EO §43 Abs1
EO §99
EO §109
  1. EO § 43 heute
  2. EO § 43 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 43 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 43 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 99 heute
  2. EO § 99 gültig ab 01.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  3. EO § 99 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. EO § 109 heute
  2. EO § 109 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 109 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 109 gültig von 01.08.1989 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der Zwangsverwaltung bewirkt die nach Bestellung des Zwangsverwalters wirksam gewordene Aufschiebung, wenn nicht auch die Aufhebung der Bestellung nach § 43 Abs 2 EO bewilligt wird, nicht, dass sich der Zwangsverwalter ab nun der Verwaltung zu enthalten hätte und die Verwaltung wieder an den Verpflichteten zurück fiele. Die Aufschiebung hat nur die Wirkung, dass der Verwaltungserlös nicht zu verteilen und auszufolgen ist, ansonsten muss der Zwangsverwalter seine Tätigkeit fortsetzen. Diese eingeschränkte Wirkung der Aufschiebung tritt aber nur dann ein, wenn der Zwangsverwalter bereits wirksam bestellt wurde. Diese Bestellung erfolgt nicht bereits mit der Exekutionsbewilligung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Bis dahin übt der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft auch dann aus, wenn ihm die in § 99 Abs 1 EO vorgesehene Verständigung, sich jeder Verfügung zu enthalten, bereits zugestellt wurde. Eine nach der Bestellung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters (§ 109 Abs 1 EO) bewilligte Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO hindert die Einführung des Zwangsverwalters und die Übergabe der Liegenschaft an ihn.In der Zwangsverwaltung bewirkt die nach Bestellung des Zwangsverwalters wirksam gewordene Aufschiebung, wenn nicht auch die Aufhebung der Bestellung nach Paragraph 43, Absatz 2, EO bewilligt wird, nicht, dass sich der Zwangsverwalter ab nun der Verwaltung zu enthalten hätte und die Verwaltung wieder an den Verpflichteten zurück fiele. Die Aufschiebung hat nur die Wirkung, dass der Verwaltungserlös nicht zu verteilen und auszufolgen ist, ansonsten muss der Zwangsverwalter seine Tätigkeit fortsetzen. Diese eingeschränkte Wirkung der Aufschiebung tritt aber nur dann ein, wenn der Zwangsverwalter bereits wirksam bestellt wurde. Diese Bestellung erfolgt nicht bereits mit der Exekutionsbewilligung, sondern erst mit der Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter. Bis dahin übt der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft auch dann aus, wenn ihm die in Paragraph 99, Absatz eins, EO vorgesehene Verständigung, sich jeder Verfügung zu enthalten, bereits zugestellt wurde. Eine nach der Bestellung, aber vor der Einführung des Zwangsverwalters (Paragraph 109, Absatz eins, EO) bewilligte Aufschiebung der Exekution gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO hindert die Einführung des Zwangsverwalters und die Übergabe der Liegenschaft an ihn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120507

Dokumentnummer

JJR_20060125_OGH0002_0030OB00278_05M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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