Entscheidungen zu § 382e Abs. 1 EO

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS Lvwg 2021/3/15 LVwG-S-531/001-2021

Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 15.03.2021 Norm: EO §382e Abs1 Z2SPGNov 2013 §1 Abs1
Rechtssatz: § 382e Abs 1 Z 2 EO enthält zwei Fälle, nämlich das Zusammentreffen (erster Fall) und die Kontaktaufnahme (zweiter Fall). Erklärter Wille des Gesetzgebers war es, lediglich den ersten Fall, nämlich den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person, unter Strafe zu stellen, nicht jed... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 15.03.2021

TE Lvwg Erkenntnis 2021/3/15 LVwG-S-531/001-2021

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 25.1.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, zu Recht: 1.   De... mehr lesen...

Entscheidung | Lvwg Erkenntnis | 15.03.2021

RS Lvwg 2021/3/15 LVwG-S-531/001-2021

Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 15.03.2021 Norm: EO §382e Abs1 Z2SPGNov 2013 §1 Abs1
Rechtssatz: Eine reine Kontaktaufnahme per E-Mail fällt unter den zweiten Fall des § 382e Abs 1 Z 2 EO und ist somit vom Straftatbestand des § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 nicht erfasst. Schlagworte Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Kontaktaufnahme; einstweilige Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | Lvwg | 15.03.2021

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