RS Lvwg 2021/3/15 LVwG-S-531/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

EO §382e Abs1 Z2
SPGNov 2013 §1 Abs1

Rechtssatz

Eine reine Kontaktaufnahme per E-Mail fällt unter den zweiten Fall des § 382e Abs 1 Z 2 EO und ist somit vom Straftatbestand des § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 nicht erfasst.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Kontaktaufnahme; einstweilige Verfügung; e-mail;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.531.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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