RS Lvwg 2021/3/15 LVwG-S-531/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

EO §382e Abs1 Z2
SPGNov 2013 §1 Abs1

Rechtssatz

§ 382e Abs 1 Z 2 EO enthält zwei Fälle, nämlich das Zusammentreffen (erster Fall) und die Kontaktaufnahme (zweiter Fall). Erklärter Wille des Gesetzgebers war es, lediglich den ersten Fall, nämlich den Verstoß gegen ein zu vermeidendes Zusammentreffen mit der bedrohten Person, unter Strafe zu stellen, nicht jedoch den zweiten Fall der Kontaktaufnahme (vgl LVwG Stmk, LVwG 30.9-2608/2015). Daran hat auch die Novelle BGBl I 2019/105 nichts geändert.

Schlagworte

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Verwaltungsstrafe; Gewaltschutz; Kontaktaufnahme; einstweilige Verfügung; e-mail;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.531.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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