Begründung: Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Antragstellerin) und der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragsgegner) haben am 28. November 1987 die Ehe geschlossen; die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 5. Juli 2010 geschieden. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer einer Liegenschaft mit einem aus sieben Wohneinheiten bestehenden Wohn- und Apartmenthaus, darunter die 123 m² große Ehewohnung der Streitteile. Die Antragstellerin, die ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und Antragstellerin J***** D*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beklagten und Antragsgegner F***** E***** D*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, R... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 23. Juni 1992 die Ehe geschlossen. Gleichzeitig mit ihrer Scheidungsklage begehrt die klagende und gefährdete Partei (in der Folge immer: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens sowie des darauf folgenden binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens einzuleitenden Aufteilungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach angeordnet werde, dass der im Büro des Gegner... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs4EO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: Eine zunächst auf drei Monate befristete einstweilige Verfügung, womit einem Lebensgefährten das Betreten der Wohnung und die Rückkehr in die Wohnung verboten wurde (§ 382b Abs 4 EO), kann nach Einbringung einer Räumungsklage durch den Gegner der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des Räumungsstreits verlängert werden. Die Verlängerung setzt nicht voraus, dass die Sicherungswerberin ... mehr lesen...
Norm: EO §381 BEO §382 Abs1 Z8 litc IVDEO §382e Abs2EheG §81
Rechtssatz: Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus. Entscheidungstexte 8 Ob 55... mehr lesen...
Norm: EO §382bEO §382cEO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: 1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Er... mehr lesen...
Norm: EO §382e Abs2EO §382g Abs2EO §391 VCEO §399
Rechtssatz: Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382e Abs2EO §382g Abs2EO §391 Abs1 IIIB
Rechtssatz: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlage sich ergäbe, dass die Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der ... mehr lesen...