- 2 Ob 191/57
Entscheidungstext OGH 27.03.1957 2 Ob 191/57
Veröff: JBl 1958,23
- RS0005613">5 Ob 129/95
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, dass ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)
- RS0005613">1 Ob 2089/96d
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
- RS0005613">4 Ob 2241/96d
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2241/96d
nur: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. (T2)
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T3)
- RS0005613">9 Ob 26/02t
Auch; Beis wie T3
- RS0005613">7 Ob 95/13s
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
- RS0005613">7 Ob 15/14b
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
nur T2; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. (T4)
- 7 Ob 207/14b
Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 207/14b
- RS0005613">7 Ob 117/17g
Vgl
- RS0005613">7 Ob 133/17k
Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
Auch
- RS0005613">7 Ob 179/17z
Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T5)
Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6)
- RS0005613">7 Ob 190/18v
Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/96
- RS0005613">7 Ob 20/19w
Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0005613">7 Ob 224/18v
Auch; Beisatz: Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. (T7)
- RS0005613">7 Ob 101/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 101/23p
vgl; Beisatz nur wie T7
- RS0005613">7 Ob 133/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 133/25x
vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Verlängerung einer einstweiligen Verfügung aus Anlass der Einleitung eines Hauptverfahrens sind im Gewaltschutzgesetz 2019 keine Änderungen enthalten, sodass sich daraus auch keine Grundlage für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur Behauptungs- und Bescheinigungslast ergibt. (T8)
- RS0005613">7 Ob 140/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
Beisatz nur wie T7