RS OGH 2025/9/25 2Ob191/57; 5Ob129/95; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 4Ob2241/96d; 9Ob26/02t; 7Ob95/13s;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1957
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Norm

EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
EO §391 Abs1 IIIB
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. EO § 382g heute
  2. EO § 382g gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382g gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382g gültig von 18.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. EO § 382g gültig von 01.06.2009 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  6. EO § 382g gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  1. EO § 391 heute
  2. EO § 391 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 391 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 391 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlage sich ergäbe, dass die Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 191/57
    Entscheidungstext OGH 27.03.1957 2 Ob 191/57
    Veröff: JBl 1958,23
  • RS0005613">5 Ob 129/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 129/95
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, dass ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)
  • RS0005613">1 Ob 2089/96d
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2089/96d
  • RS0005613">4 Ob 2241/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2241/96d
    nur: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. (T2)
    Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T3)
  • RS0005613">9 Ob 26/02t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 26/02t
    Auch; Beis wie T3
  • RS0005613">7 Ob 95/13s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 95/13s
  • RS0005613">7 Ob 15/14b
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 15/14b
    nur T2; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. (T4)
  • 7 Ob 207/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 207/14b
  • RS0005613">7 Ob 117/17g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 117/17g
    Vgl
  • RS0005613">7 Ob 133/17k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 133/17k
    Auch
  • RS0005613">7 Ob 179/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 179/17z
    Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T5)
    Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6)
  • RS0005613">7 Ob 190/18v
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 190/18v
    Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/96
  • RS0005613">7 Ob 20/19w
    Entscheidungstext OGH 11.02.2019 7 Ob 20/19w
    Beis wie T3; Beis wie T4
  • RS0005613">7 Ob 224/18v
    Entscheidungstext OGH 16.01.2019 7 Ob 224/18v
    Auch; Beisatz: Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. (T7)
  • RS0005613">7 Ob 101/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.06.2023 7 Ob 101/23p
    vgl; Beisatz nur wie T7
  • RS0005613">7 Ob 133/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 133/25x
    vgl; Beisatz: Im Zusammenhang mit der Verlängerung einer einstweiligen Verfügung aus Anlass der Einleitung eines Hauptverfahrens sind im Gewaltschutzgesetz 2019 keine Änderungen enthalten, sodass sich daraus auch keine Grundlage für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zur Behauptungs- und Bescheinigungslast ergibt. (T8)
  • RS0005613">7 Ob 140/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2025 7 Ob 140/25a
    Beisatz nur wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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