Norm
EO §381 BRechtssatz
Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach § 382e Abs 2 EO sondern nur nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.Die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung dieses Vermögens ist nicht nach Paragraph 382 e, Absatz 2, EO sondern nur nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO möglich und setzt damit eine entsprechende Gefahrenbescheinigung voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Sicherungs-EVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115099Im RIS seit
26.05.2001Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024