- RS0115099">8 Ob 55/01y
- RS0115099">8 Ob 39/04z
Auch; Beisatz: Sie ist von der Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs abhängig zu machen und für die Zeit bis zur rechtskräftigen Beendigung des Aufteilungsverfahrens zu erlassen. (T1)
- RS0115099">2 Ob 164/04p
Beisatz: Bei Nichtzahlung von Darlehensraten droht letztlich der Verlust des Hauses durch Zwangsversteigerung; schon damit ist aber der Antragstellerin die für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach der oben genannten Gesetzesstelle erforderliche Bescheinigung einer konkreten Gefährdung im ausreichenden Maß gelungen. (T2)
- RS0115099">6 Ob 278/07m
Vgl; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T3)
- RS0115099">7 Ob 122/08d
- RS0115099">3 Ob 170/09k
- RS0115099">7 Ob 93/10t
Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ehescheidung. (T4)
- RS0115099">3 Ob 228/10s
- RS0115099">1 Ob 213/12y
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 213/12y
Auch; Beis wie T3 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T5); Beis wie T4
- RS0115099">1 Ob 160/13f
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 160/13f
Auch
- RS0115099">1 Ob 39/14p
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 39/14p
Auch
- RS0115099">3 Ob 25/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 25/14v
- RS0115099">1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Auch; Beis wie T5
- RS0115099">1 Ob 189/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
Auch
- RS0115099">9 Ob 1/17p
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 1/17p
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Eigentumswohnung ist aber unstrittig nicht Bestandteil des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T6)
- RS0115099">1 Ob 182/17x
Auch; Beis wie T5
- RS0115099">1 Ob 13/18w
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Mit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werden nicht (bestimmte) Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG, also des Anspruchs auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse. (T7)
Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist vor allem, dass die (hohe) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne eine solche Maßnahme die (wertmäßige) Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. (T8)
- RS0115099">1 Ob 233/18y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Umständen, aus denen sich eine solche konkrete Gefährdung ergibt, trifft die gefährdete Partei. (T9); Beisatz: Aus einem einmaligen und bereits längere Zeit zurückliegenden Verkauf bloß eines verhältnismäßig geringen Teils des Wertpapiervermögens kann aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass auch der noch verbleibende (weit überwiegende) Teil der Wertpapiere verkauft werden soll. (T10)
- RS0115099">8 Ob 39/19x
Auch
- RS0115099">1 Ob 111/18g
Auch; Beis wie T5
- RS0115099">1 Ob 135/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 135/19p
Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T11)
- RS0115099">1 Ob 152/22t
Beis wie T8; Beis wie T9
- RS0115099">1 Ob 86/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2024 1 Ob 86/24i
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: bereits angedrohte Hypothekarklage der Bank aufgrund eingestellter Kreditrückzahlungen des Beklagten sowie Androhung des Beklagten, dass die Klägerin „keinen Cent“ aus dem beabsichtigten Verkauf sehen werde. (T12)