TE OGH 2009/9/30 3Ob170/09k

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Veröffentlicht am 30.09.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Klaudia Martina T*****, vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Dipl.-Ing. Johann Christian T*****, vertreten durch Birnbaum-Toperczer-Pfannhauser, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2009, GZ 43 R 206/09a-21, womit der Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 17. Dezember 2008, GZ 5 C 144/08d-6, teilweise zurückgewiesen und womit diesem Rekurs teilweise nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die in Ansehung der Zurückweisung des Rekurses gegen die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses als unangefochten unberührt bleiben, werden im Übrigen, somit in Ansehung des Punkts 1. des erstgerichtlichen Beschlusses, dahin abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

„Der Antrag der gefährdeten Partei, zur einstweiligen Sicherung ihres Anspruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse werde angeordnet, dass der im Büro des Gegners der gefährdeten Partei im vierten Stock (Dachgeschoss) der A***** GmbH in *****, befindliche versperrte Safe durch ein im Auftrag des Gerichts einschreitendes Vollzugsorgan geöffnet und vom Vollzugsorgan alle darin befindlichen Vermögenswerte und auf Vermögenswerte hindeutenden Urkunden inventarisiert werden, wird abgewiesen."

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei die mit 681,22 EUR (darin enthalten 113,54 EUR USt) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 23. Juni 1992 die Ehe geschlossen.

Gleichzeitig mit ihrer Scheidungsklage begehrt die klagende und gefährdete Partei (in der Folge immer: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Ehescheidungsverfahrens sowie des darauf folgenden binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Ehescheidungsverfahrens einzuleitenden Aufteilungsverfahrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wonach angeordnet werde, dass der im Büro des Gegners der gefährdeten Partei (in der Folge immer: Beklagter) im vierten Stock (Dachgeschoss) der A***** GmbH an der näher bezeichneten Adresse aufbewahrte versperrte Safe durch ein im Auftrag des Gerichts einschreitendes Vollzugsorgan geöffnet und vom Vollzugsorgan alle dort befindlichen Vermögenswerte und auf Vermögenswerte hindeutenden Urkunden inventarisiert werden (ON 2 und S 4 in ON 4). Ergänzend (ON 5) beantragte die Klägerin, die Inventarisierung unter Beiziehung eines Schlossers vornehmen zu lassen.

Für den Fall, dass die Öffnung des Safes nicht gelinge, wurde die gerichtliche Versiegelung des Safes beantragt.

Ferner beantragte die Klägerin, dem Beklagten zu verbieten, über ein bei einer näher bezeichneten Bank eingerichtetes Konto rechtsgeschäftlich zu verfügen (Punkt 2 des Antrags) und der Bank das gerichtliche Drittverbot aufzuerlegen, dem Beklagten oder von ihm namhaft gemachten Dritten Verfügungen über das Konto zu gestatten oder durchzuführen und dem Beklagten oder von ihm namhaft gemachten Dritten Auszahlungen zu leisten oder Transaktionen durchzuführen.

Die Klägerin brachte dazu zusammengefasst vor, dass sich die Ehe der Streitteile in der Krise befinde. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin unmissverständlich angekündigt, dass er trotz seiner Eheverfehlungen dafür sorgen werde, dass der nach der erfolgten Scheidung zwangsläufig bestehende Aufteilungsanspruch so wertlos wie möglich sein werde. Die Klägerin habe zu den ehelichen Ersparnissen bzw den damit in direktem Zusammenhang stehenden Dokumenten wie Versicherungspolizzen, Kontounterlagen und Sparbüchern, welche sich im Safe einer näher bezeichneten Gesellschaft befänden, keinen Zugang. Der Beklagte sei allein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer oder Kommanditist verschiedener, von der Klägerin namentlich angeführter Gesellschaften, die alle ihren Sitz an der näher bezeichneten Adresse in Wien hätten. Der Beklagte rühme sich damit, dass die Klägerin keine Ahnung von der Höhe der ehelichen Ersparnisse habe und vor allem nicht wisse, wo sich diese befänden. Der Beklagte könne der Klägerin die in die Aufteilung fallenden Vermögenswerte durch regelmäßige Verschiebung zwischen den Gesellschaften vorenthalten. Dadurch, dass der Beklagte schon während aufrechter Ehe Unterlagen über das Ausmaß der in die Aufteilung fallenden Vermögenswerte im Safe seines Büros versperrt halte und wortgewaltig damit drohe, dass er im Scheidungsfall den Zugriff darauf zu verhindern wissen werde, sei eine Vereitelungshandlung des Beklagten nicht nur möglich, sondern sogar sehr wahrscheinlich. Dadurch drohe der Klägerin ein unwiederbringlicher Schaden. Mangels genauer Kenntnis vom Umfang des aufzuteilenden ehelichen Vermögens werde es ihr nicht möglich sein, den Aufteilungsanspruch zu konkretisieren. Selbst wenn es nämlich der Klägerin gelänge, ihren Aufteilungsanspruch im Aufteilungsverfahren wertmäßig nachzuweisen, wäre sie ohne die beantragte einstweilige Sicherung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, den erfolgten Zuspruch vollständig einbringlich zu machen. Vom Aufteilungsanspruch umfasst seien die im Safe des Büros des Beklagten verwahrten bzw dokumentierten Vermögenswerte.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Beklagten, wobei es das ergänzende Begehren auf Beiziehung eines Schlossers und auf Versiegelung des Safes rechtskräftig (Punkt 5) abwies.

Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Die Ehe der Streitteile befindet sich seit einiger Zeit in einer Krise. Die Parteien führten in den letzten zwei bis drei Monaten immer wieder Gespräche über eine mögliche Scheidung. Im Zuge dieser Gespräche gab der Beklagte zu erkennen, dass er sich allenfalls vorstellen könne, der Klägerin nach der Scheidung den gesetzlichen Unterhalt zu leisten, dass sie aber sicher keine Abfindung von ihm erhalten werde. Er werde im Scheidungsfall den Zugriff auf die ehelichen Vermögenswerte zu verhindern wissen.

Der Beklagte ist Geschäftsführer oder Kommanditist von vom Erstgericht näher bezeichneten Gesellschaften. Diese Gesellschaften gehören zu einer Immobilieninvestmentgruppe, die in Ost-, Zentral- und Westeuropa Bürohäuser, Logistikgebäude und Einkaufszentren erwirbt, entwickelt und verwaltet. Deren Immobilieninvestments umfassen ein Investitionsvolumen in Milliardenhöhe.

Die Klägerin hat keine Kenntnis von der Höhe der ehelichen Ersparnisse. Sie weiß lediglich, dass der Beklagte wichtige Dokumente und Vermögenswerte - auch privater Natur - in dem Safe versperrt lagert. Sie hat keinen Zugang zu diesem Safe.

Es besteht die Gefahr, dass der Beklagte seine Drohung, das Vermögen dem Zugriff der Klägerin zu entziehen, umsetzt und so deren Aufteilungsanspruch vereitelt.

Rechtlich ging das Erstgericht zu dem allein den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Punkt 1. seines Beschlusses davon aus, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Aufteilung durch Einbringung der Ehescheidungsklage bescheinigt habe. Die von der Klägerin beantragte Inventarisierung sei zur Sicherung ihres Aufteilungsanspruchs geeignet. Der Beklagte sei teilweise Geschäftsführer, teilweise Kommanditist der genannten Gesellschaften. Die zusätzlich beantragte zwangsweise Öffnung und Versiegelung des Safes sei ein untaugliches Sicherungsmittel, weil sie sich gegen zur Safeöffnung nicht bereite Dritte richte.

Das Rekursgericht wies den vom Beklagten gegen Punkt 2. und 3. des erstgerichtlichen Beschlusses erhobenen Rekurs mangels Beschwer mit der Begründung zurück, in der Zwischenzeit sei die erlassene einstweilige Verfügung in diesem Umfang (ON 13) aufgehoben worden. Im Übrigen, somit in Ansehung des Punkts 1. des erstgerichtlichen Beschlusses, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt nicht 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO in Beziehung auf die Inventarisierung nicht näher konkretisierter Urkunden fehle.

Das Rekursgericht ging zusammengefasst davon aus, dass mit einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht die Vermögensobjekte selbst gesichert würden, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. Dass der Klägerin ein Aufteilungsanspruch zustehe, sei zweifelsfrei aus dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt abzuleiten. Da der Aufteilungsanspruch als solcher keine Geldforderung darstelle, bedürfe es im derzeitigen Verfahrensstadium auch keiner weiteren Konkretisierung. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt sei auch eine Gefährdung der Klägerin anzunehmen. Durch die Provisorialmaßnahme solle gewährleistet werden, dass die Aufteilung der von Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könne. Der Beklagte könne auch nicht dadurch beeinträchtigt sein, dass die einstweilige Verfügung in die Rechte Dritter, konkret in die Rechte einer näher bezeichneten Gesellschaft, die Safeinhaberin sei, eingreife. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beklagte im Safe auf jeden Fall für ihn zugängliche Unterlagen lagere, die Bezug auf das der Aufteilung unterliegende eheliche Vermögen hätten. Durch die angeordnete Inventarisierung solle sichergestellt werden, dass die Aufteilung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könne.

Während die Zurückweisung des Rekurses des Beklagten gegen die Punkte 2. und 3. der erstgerichtlichen Entscheidung rechtskräftig wurde, strebt der Beklagte mit seinem Revisionsrekurs eine Abänderung des Punkts 1. der Entscheidung im Sinne einer Antragsabweisung an.

Die Klägerin beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung werden bei der von der Klägerin angestrebten einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht die vom Aufteilungsverfahren betroffenen Vermögensobjekte gesichert, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs gemäß den §§ 81 ff EheG. Für die Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs ist es unmaßgeblich, ob die Klägerin letztlich die Sache oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhält; wichtig ist, dass die Aufteilung der vor Machenschaften des Gegners bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0037061; 1 Ob 571/94 = SZ 67/226). Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht anzustellen (RIS-Justiz RS0006103).

2. Die hier beantragte Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stellt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche dar, die nur unter der Voraussetzung einer konkreten Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf (RIS-Justiz RS0115099; RS0006039; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, Exekutionsordnung § 382 Rz 37).

Dabei richtet sich das Verfahren zur Erlassung und Aufhebung von einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 8 lit c EO nach den Bestimmungen der EO (RIS-Justiz RS0006065).

3. Aus den zu 1. dargelegten Grundsätzen ergibt sich, dass Sicherungsobjekte nicht (isoliert) bestimmte Vermögensgegenstände sind; zu sichern ist vielmehr die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 165).

Die geforderte konkrete Gefährdungsbescheinigung ist somit nicht bereits dann erbracht, wenn bescheinigt ist, dass ein Partner bestimmte, der Aufteilung unterliegende Vermögensgegenstände veräußert oder verbringt. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gegner der gefährdeten Partei einen allenfalls erzielten Verkaufserlös verwirtschaften oder Verfügungen treffen werde, die die Realisierung des Aufteilungsanspruchs unmöglich machen. Es muss also bescheinigt werden, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werde (1 Ob 152/99f; 6 Ob 278/07m; zuletzt 7 Ob 122/08d).

Diese Voraussetzung fehlt hier: Die Klägerin behauptete zwar die Gefahr einer Vermögensverschiebung an Gesellschaften mit einer Nahebeziehung zum Beklagten. Selbst unter Zugrundelegung, dass damit ausreichend vorgebracht wurde, dass der Beklagte nach dieser Verschiebung über keine ausreichenden Mittel zur Befriedigung des Aufteilungsanspruchs verfügen werde, ist für die Klägerin nichts gewonnen: Die Durchführung der beantragten Inventarisierung von Vermögensgegenständen und Urkunden, die sich im Safe einer Gesellschaft befinden sollen, hindert nämlich den Beklagten nicht an der nachträglichen Verbringung, Veräußerung oder Belastung der inventarisierten (Vermögens-)Gegenstände. Die Inventarisierung ist somit gerade kein taugliches Sicherungsmittel zur Erfüllung des Sicherungszwecks. Das erkennt in Wahrheit auch die Klägerin, bringt sie doch vor, die Inventarisierung zur Bezifferung ihres Aufteilungsanspruchs zu benötigen, weil sie sich nur so Kenntnis von Inhalt um Umfang des in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögens verschaffen könne. Sie verfolgt somit vorrangig das Ziel der Erlangung von Informationen, nicht aber das Ziel, eine für sie nachteilige Vermögensverschiebung zu verhindern.

Ob und unter welchen Umständen der Hintanhaltung von Beweisvereitelungen oder Beweiserschwerungen mit einstweiliger Verfügung begegnet werden kann (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992] 239 ff mwN; Kodek in Angst, EO², § 381 Rz 6 mwN) kann dahinstehen: Die Klägerin bezieht sich nicht auf die Gefahr einer Vernichtung von Beweismitteln - wobei eine entsprechende Behauptung überhaupt nur in Ansehung der laut Klägerin im Safe verwahrten Urkunden, nicht aber in Ansehung von unmittelbar der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenständen schlüssig sein könnte -, sondern lediglich auf die Gefahr, ihren Aufteilungsanspruch nicht beziffern zu können.

4. Da die einstweilige Verfügung schon aus diesem Grund nicht zu erlassen ist, bedarf es keiner Prüfung, ob nicht weitere Gründe einer Stattgebung des Antrags entgegenstünden, insbesondere der Umstand, dass die beantragte Inventarisierung in die Gewahrsame eines Dritten (Safeinhaberin) eingriffe.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen im Umfang der Anfechtung im Sinne einer Antragsabweisung abzuändern.

Soweit der Beklagte die Abweisung des Sicherungsantrags erreichte, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (Kodek aaO § 393 Rz 5 mwN). Daraus folgt, dass die Klägerin - die keine Rechtsmittelbeantwortungen erstattete - dem Beklagten in diesem Umfang endgültig die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses zu ersetzen hat. Ausgehend von der eigenen Gesamtbewertung der Klägerin für den Sicherungsantrag (7.000 EUR) ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Gleichwertigkeit der insgesamt drei selbständigen Sicherungsbegehren auszugehen. Dem Beklagten stehen daher Rekurs- und Revisionsrekurskosten nur auf der Basis eines Drittels der Gesamtbemessungsgrundlage zu.

Textnummer

E92087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00170.09K.0930.000

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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