RS OGH 2012/11/15 4Ob561/88, 4Ob605/88, 7Ob509/92, 1Ob571/94, 1Ob368/98v, 2Ob136/02t, 3Ob170/09k, 1O

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Norm

EO §382 Z8 litc IVD
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach §§ 81 ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden.Erwägungen darüber, wie die Aufteilung im künftigen Verfahren nach Paragraphen 81, ff EheG vorgenommen werden wird, sind bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c,, zweiter Fall, EO nicht anzustellen; das Ergebnis der Aufteilung darf im Provisorialverfahren nicht vorweggenommen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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