Entscheidungen zu § 382c EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-10 von 10

TE OGH 2008/12/16 1Ob238/08v

Begründung: Dem Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts gemäß § 382b EO die Rückkehr in das mit der gefährdeten Partei (Antragstellerin) gemeinsam bewohnte Haus und in dessen unmittelbare Umgebung sowie die Kontaktaufnahme mit ihr bis zum Abschluss des anhängigen Scheidungsverfahrens verboten. Er sei äußerst aggressiv und habe die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits mehrmals geschlagen. Am 23. 6. 2008 sei er nach Ha... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 16.12.2008

TE OGH 2007/9/26 7Ob157/07z

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Entscheidung | OGH | 26.09.2007

TE OGH 2006/6/27 5Ob131/06k

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Entscheidung | OGH | 27.06.2006

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2002/4/16 10Ob426/01x

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Entscheidung | OGH | 16.04.2002

TE OGH 2001/9/25 1Ob210/01s

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Entscheidung | OGH | 25.09.2001

RS OGH 2000/5/25 1Ob124/00t, 10Ob426/01x, 5Ob131/06k, 1Ob238/08v, 7Ob232/16t, 7Ob134/17g, 7Ob185/17g

Norm: EO §354 ff IAEO §354 ff IB4EO §382b Abs1EO §382b Abs2EO §382cEO §382d
Rechtssatz: Die Abs 1 und 2 des § 382b unterscheiden sich dadurch, dass das Verfahren und der Vollzug, die durch die §§ 382c, 382d EO geregelt werden, nur auf einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 1 EO anzuwenden sind, während einstweilige Verfügungen nach § 382b Abs 2 EO weiter nach den §§ 354 ff EO anzuordnen und zu vollziehen sind und bei Verfügungen nach § 382b A... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 25.05.2000

TE OGH 2000/5/25 1Ob124/00t

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Entscheidung | OGH | 25.05.2000

RS OGH 1998/1/29 6Ob11/98f, 1Ob210/01s, 10Ob426/01x, 7Ob157/07z, 3Ob199/07x, 3Ob1/08f, 7Ob15/14b, 7O

Norm: EO §382bEO §382cEO §382e Abs2EO §382g Abs2
Rechtssatz: 1. Eine vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit einer Geltungsdauer von drei Monaten erwirkte einstweilige Verfügung, womit dem Antragsgegner das Verlassen der Ehewohnung geboten und die Rückkehr verboten wurde, kann vor Ablauf der Frist und nach Einbringung einer Scheidungsklage verlängert werden. 2. Ein Beschluss über die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung kommt der Er... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.01.1998

TE OGH 1998/1/29 6Ob11/98f

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Entscheidung | OGH | 29.01.1998

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