Begründung: Die Vorinstanzen wiesen den auf § 382b EO (betreffend den "Schutz vor Gewalt in der Familie") gestützten Sicherungsantrag der Antragstellerin im zweiten Rechtsgang ab, ohne darauf einzugehen, ob die von der Antragstellerin relevierten Vorfälle tatsächlich stattgefunden haben. Diese habe mit dem Antragsgegner in keiner "familiären oder familienähnlichen Gemeinschaft" iSd § 382b Abs 3 EO, sondern in einer insgesamt eher unverbindlichen - wenn auch sexuelle Kontakte eins... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat den Rekurs gegen den Beschluss, mit dem dem Antragsgegner die Rückkehr in die eheliche Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten und ihm aufgetragen wird, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zu vermeiden, mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen. Zwar ist die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen an sich keine Bestätigung (Kodek in Rechbe... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 8. April 1999 die jeweils zweite Ehe geschlossen. Während des seit 11. Juli 2000 anhängigen Scheidungsverfahrens beantragte die beklagte und gefährdete Partei (in der Folge nur Beklagte) die Erlassung der aus dem
Spruch: ersichtlichen einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO. Die Streitteile haben am 8. April 1999 die jeweils zweite Ehe geschlossen. Während des seit 11. Juli 2000 anhängigen Scheidungsverfahrens beantragte die beklagte und gefähr... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei ist nach ihren Behauptungen die leibliche Tochter der am 19. 9. 2001 verstorbenen Brigitte M*****, welche kurz vor ihrem Tod, nämlich am 17. 9. 2001, ihren langjährigen Lebensgefährten, den Gegner der gefährdeten Partei geheiratet hat. Brigitte M***** war Eigentümerin des Hauses ***** in *****, in dem sie bis kurz vor ihrem Tod mit dem Antragsgegner in Lebensgemeinschaft lebte. Nach dem Tod der Brigitte M***** wohnen nunmehr die Antragstellerin un... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3 EO § 382b heute EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren Lebensgefährten. Die Klägerin und gefährdete Partei (im Folgenden nur Klägerin) schenkte dem Beklagten am 7. 7. 1998 ihre Liegenschaft mit einem Haus, wo die Lebensgefährten wohnten. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden nur Beklagter) verließ am 15. 7. 1999 die häusliche Gemeinschaft, kehrte aber zeitweilig, vor allem in der Zeit vom 11. bis 14. 4. 2000 in das Haus zurück. Mit der am 8. 9. 1999 eingebrachten Klage ficht ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit 2. September 1989 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Ein weiteres Kind der Klägerin und Widerbeklagten sowie gefährdeten Partei (im folgenden kurz Klägerin) aus erster Ehe wurde vom Beklagten und Widerkläger sowie Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz Beklagter) adoptiert. Am 2. November 1998 hatte der Beklagte einen Selbstmordversuch unternommen und sich dabei mit einer auf dem Schwarzmarkt besorgten Schusswaffe in ... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3 EheG §55 Abs1 EO § 382b heute EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 EO § 382b gültig von 01.06.2009 b... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei beantragte mit dem am 22. 1. 1999 beim Erstgericht eingelangten Antrag die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit welcher dem Gegner der gefährdeten Partei 1.) die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten; 2.) der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten und 3.) aufgetragen werde, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei und ihrem Sohn zu vermeiden. Die Antragstellerin brachte d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist die Ehegattin des Antragsgegners; ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Der Antragsgegner lebt seit dem Jahr 1989 nicht mehr in der gemeinsamen Ehewohnung im Haupthaus auf der Liegenschaft L***** 23, sondern in einem Nebengebäude, daß sich in ca 5,5 m Entfernung vom Haupthaus befindet. Er bewohnt dort im Parterre ein ca 12 m2 großes Zimmer, das mit Kochgelegenheit, Kühlschrank, Boiler und eigener Heizung ausgestattet ist. Neben dem Zimmer... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3 EheG §55 Abs1EO idF EO-Nov 2003 §382b EO § 382b heute EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 EO § 382b... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1 EO §382b Abs3EO idF EO-Nov 2003 §382b EO § 382b heute EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 EO § 382b... mehr lesen...