Norm: EO §382b Abs3
Rechtssatz: Der in § 382b Abs 3 EO verwendete Begriff "Verwandte in gerader Linie des Ehegatten" ist so auszulegen, dass Kinder des Ehegatten Angehörige im Sinn des § 382b Abs 3 EO bleiben, wenn dieser Elternteil stirbt. Entscheidungstexte 5 Ob 170/02i Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 170/02i European Case L... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3EheG §55 Abs1
Rechtssatz: Es genügt zur Aufrechterhaltung der Angehörigeneigenschaft nach § 382b Abs 3 EO schon ein potentielles räumliches Naheverhältnis der Ehegatten. Entscheidungstexte 3 Ob 293/99f Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS01... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs3EheG §55 Abs1EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: 1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EO §382b Abs1EO §382b Abs3EO idF EO-Nov 2003 §382b
Rechtssatz: Mit dem Angehörigenbegriff in § 382b Abs 3 EO wird das Opfer der Gewalt definiert. Die Angehörigeneigenschaft muß im Zeitpunkt der umschriebenen Handlungen gegeben sein. Als Voraussetzung ist jedenfalls das Zusammenleben in einer Wohnung oder zumindest das frühere Zusammenleben gefordert. Da nicht jedes frühere Zusammenleben die Maßnahmen rechtfertigen kann, darf der letzte Ze... mehr lesen...