RS OGH 2023/2/21 10Ob103/98i; 3Ob293/99f; 4Ob126/04i; 7Ob226/05v; 7Ob127/13x; 7Ob219/22i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1998
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Norm

EO §382b Abs3
EheG §55 Abs1
EO idF EO-Nov 2003 §382b
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im § 382b Abs 3 EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des § 55 Abs 1 EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 382b Abs 3 EO angesehen werden.1. Ausführungen zum Begriff des Lebens in häuslicher Gemeinschaft im Paragraph 382 b, Absatz 3, EO. 2. Das Verständnis der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, EheG kann mit Modifikation als Grundlage für die Auslegung des Begriffes Leben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 382 b, Absatz 3, EO angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0109529">10 Ob 103/98i
    Entscheidungstext OGH 17.03.1998 10 Ob 103/98i
    Veröff: SZ 71/52
  • RS0109529">3 Ob 293/99f
    Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 293/99f
    Auch; Beisatz: Eine häusliche Gemeinschaft naher Angehöriger im Sinne des § 382b Abs 3 EO ist schon bei Vorliegen eines räumlichen Naheverhältnisses, das Gewalt in der Familie gewöhnlich ermöglicht, zu bejahen, ohne dass der Wille des Gewalttäters oder seines Opfers von Bedeutung wäre, ein solches Naheverhältnis endgültig zu beenden, auf Dauer weiterhin aufrechtzuerhalten oder nach einer temporären Unterbrechung dauerhaft wiederherzustellen. (T1)
  • RS0109529">4 Ob 126/04i
    Entscheidungstext OGH 08.06.2004 4 Ob 126/04i
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • RS0109529">7 Ob 226/05v
    Entscheidungstext OGH 09.11.2005 7 Ob 226/05v
    Auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Auch nach der EO-Nov 2003 soll nur Personen, die in einer (zumindest familienähnlichen) „häuslichen Gemeinschaft" leben oder gelebt haben, eine Antragstellung nach § 382b EO möglich sein. (T2)
  • RS0109529">7 Ob 127/13x
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 127/13x
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der häuslichen Gemeinschaft des ausgedingsberechtigten Antragsgegners mit der auf derselben Liegenschaft lebenden Familie des Ausgedingsverpflichteten. (T3)
  • RS0109529">7 Ob 219/22i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 219/22i
    vgl; Beisatz wie T1: hier: Der Umstand, dass der Antragsteller im Nebenhaus mit Erlaubnis seiner Tochter wohnt und sich im ehelichen Wohnhaus nur mehr in Abwesenheit der Antragsgegnerin aufhält, um ein Zusammentreffen und damit verbundene Konflikte zu vermeiden, führt angesichts des vorliegenden räumlichen Naheverhältnisses nicht zu einer Beendigung des Zusammenlebens (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109529

Im RIS seit

16.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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