Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Dem Begehren auf einstweiligen Unterhalt im Unterhaltsverfahren steht die materielle Rechtskraft einer im parallel anhängigen Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO nicht entgegen, wenn damit auf Grund eines geänderten Sachverhaltes eine höhere Unterhaltsleistung nach §94 ABGB und für die Zukunft, sohin auch nach Rechtskraft der Scheidung begehrt wird. ... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita IVB
Rechtssatz: Dem Begehren auf einstweiligen Unterhalt im Unterhaltsverfahren steht die materielle Rechtskraft einer im parallel anhängigen Ehescheidungsverfahren erlassenen einstweiligen Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO nicht entgegen, wenn damit auf Grund eines geänderten Sachverhaltes eine höhere Unterhaltsleistung nach §94 ABGB und für die Zukunft, sohin auch nach Rechtskraft der Scheidung begehrt wird. ... mehr lesen...