Norm: ZPO §528 Abs2 Z1a F1ZPO §528 Abs2 Z2a F1JN §58 Abs1EO §382 Abs1 Z8 lita IIIfEO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399
Rechtssatz: Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. D... mehr lesen...
Norm: ZPO §528 Abs2 Z1a F1ZPO §528 Abs2 Z2a F1JN §58 Abs1EO §382 Abs1 Z8 lita IIIfEO §382 Abs1 Z8 lita IVBEO §399
Rechtssatz: Eine Bestimmung des Werts des strittigen Rechts mit dem Dreifachen der Jahresunterhaltsleistung kann dann nicht eingreifen, wenn sich die durch eine einstweilige Verfügung titulierten monatlichen Geldunterhaltsleistungen in einer bestimmten Summe, die hinter dem Dreifachen einer Jahresleistung zurückbleibt, erschöpfen. D... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita III E
Rechtssatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 lita III E
Rechtssatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 litaKO §7
Rechtssatz: Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückst... mehr lesen...
Norm: EO §382 Abs1 Z8 litaKO §7
Rechtssatz: Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückst... mehr lesen...