RS OGH 2004/7/28 7Ob169/04k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita
KO §7
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückstände) geworden sind, als aufgehoben gelten.Mit deklarativem Beschluss ist auszusprechen, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehefrau und/oder Kinder nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, die mit der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei unwirksam (das betrifft bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens beziehungsweise Schuldenregulierungsverfahrens aufgelaufene Unterhaltsrückstände) geworden sind, als aufgehoben gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119246

Dokumentnummer

JJR_20040728_OGH0002_0070OB00169_04K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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