Norm: EO §381 Z2 DEO §382g
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 DEO §382g
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking"-Handlungen. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt, weil bei Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, eine einstweilige Verfügung durchwegs zur Abwehr... mehr lesen...
Norm: UWG §24EO §381 B
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 210/06w Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 210/06w 4 Ob 4/11h Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 4/11h ... mehr lesen...
Norm: EO §381VerG §8 Abs1
Rechtssatz: Für den (äußerstenfalls) sechsmonatigen Zeitraum des §8 Abs1 VerG, der für eine Schlichtung vorgesehen ist, kann durchaus ein Sicherungsbedürfnis bestehen. § 8 Abs1 VerG schließt nur für einen gewissen Zeitraum die Klagbarkeit aus, ändert aber nichts am möglichen Bestehen eines Anspruchs, der nach Ablauf des Zeitraums vor Gericht durchgesetzt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §528EO §381ASGG §46ASGG §47
Rechtssatz: Seit der ZVN 2002 sind Wertgrenzen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in Arbeitsrechtssachen im Sicherungsverfahren unbeachtlich. Entscheidungstexte 6 ObA 1/06z Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 ObA 1/06z Veröff: SZ 2006/99 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Norm: ZPO §514ZPO §465 Abs1EO §381
Rechtssatz: Die mit gesondertem Rekurs erfolgte inhaltliche Bekämpfung der einstweiligen Verfügung verletzt den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist unzulässig, wenn diese Partei bereits die Kostenentscheidung des Beschlusses mit Rekurs bekämpfte. Entscheidungstexte 40 R 117/06m Entscheidungstext LG für ZRS Wien 28.04.2006 40 R ... mehr lesen...