Norm
UWG §24Rechtssatz
Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 24, UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121554Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019