RS OGH 2018/11/27 4Ob210/06w, 4Ob4/11h, 4Ob201/14h, 4Ob106/18v

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen nach § 24 UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.Einstweilige Verfügungen nach Paragraph 24, UWG setzen weder eine Gefährdungsbescheinigung noch eine besondere „Dringlichkeit" oder „Eilbedürftigkeit" voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121554

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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