Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung wegen fünf behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 5.000 EUR. Dem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs, womit diese die Erhöhung der Geldstrafe auf 100.000 EUR anstrebte, gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, dass es die Geldstrafe auf 50.000 EUR erhöhte. Das R... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei hat aufgrund der einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 18. April 2007, AZ 19 Cg 43/07f, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Vertrieb von periodischen Druckschriften, insbesondere der Tageszeitung „Ö*****", die Ankündigung und/oder Durchführung von Gewinnspielen, insbesondere des „10.000 Euro-Poker" Gewinnspiels, zu unterlassen, wenn dabei Preise nicht unbedeutenden Wertes gewonnen werden können, und zur Teiln... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist: Der bis zur ON 23 die Unterlassungsexekution betreffende erstgerichtliche Akt AZ 9 E 2350/05f erliegt unter ON 12 im Akt AZ 9 E 1099/06m des Erstgerichts. Mit einstweiliger Verfügung (EV) des Landesgerichts Salzburg wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, „hier" Substral Naturen Surfinienerde, Substral Naturen Blumenerde 40 l und Subs... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren AZ 17 Cg 31/05y des Handelsgerichts Wien wurde die verpflichtete Partei (dort drittbeklagte Partei) mit einstweiliger Verfügung (EV) vom 7. November 2005 gegenüber den betreibenden Parteien zur Unterlassung verpflichtet, 1. das Zeichen „M*****" für näher bezeichnete Waren und Dienstleistungen, für die eingetragene Marken der betreibenden Parteien bestehen, zu verwenden „oder bei derartigen Handlungen mitzuwirken"; 2. das Zeichen „M*****" als Firmenschlagwort... mehr lesen...
Begründung: Mit den bis auf das Datum und die Monatsangabe bei der Vereinszeitung der verpflichteten Partei wortgleichen Strafanträgen vom 12. und 14. November 2003 (ON 28 und 29) begehrte die betreibende Partei die Verhängung einer neuerlichen „Beugestrafe" zur Erwirkung der bereits „in Exekution gezogenen" Gebote bzw Verbote. Als Verstöße machte sie einerseits Angebote von tierärztlichen Leistungen in der Vereinszeitung und andererseits Angaben und bildliche Darstellungen „im Ra... mehr lesen...
Begründung: I. Nach dem vor dem Bezirksgericht für Handelssachen geschlossenen Vergleich vom 11. Jänner 2002 hat es die verpflichtete Partei "ab sofort" zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Ausverkauf, insbesondere einen totalen Abverkauf wegen Umbaus während der Sperrfrist des § 33c Abs 3 UWG anzukündigen, ohne im Besitz der erforderlichen Ausverkaufsbewilligung der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 VIIIbEO §359 Abs1
Rechtssatz: Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht fasste am 27. Juni 2003 folgenden Beschluss: "1.) Dieses Exekutionsverfahren wird gemäß § 39 (1) Z 6 EO eingestellt, mit Wirkung 'ex nunc'. Das darüber hinausgehende Begehren der betreibenden Partei vom 10. 6. 2002, ON 109 (Einstellung in Form der Zurückziehung aller Anträge mit Rückwirkung auf den 1. Antrag) wird abgewiesen. "1.) Dieses Exekutionsverfahren wird gemäß Paragraph 39, (1) Ziffer 6, EO eingestellt, mit Wirkung 'ex nunc'. Das darüber hinaus... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei verlegte das Buch des Autors ***** "*****" über die Betreibenden, das auf den Seiten 173 und 174 aus dem
Spruch: ersichtliche, den höchstpersönlichen Lebensbereich der Betreibenden betreffende, verletzende Äußerungen enthielt. Das Titelgericht trug mit der auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung (EV) vom 22. April 2002 der verpflichteten Partei auf, ab sofort die Verbreitung dieser Äußerungen (Mitteilungen) und/oder sinngleicher Äuße... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit Wohnhaus. Eigentümer der Nachbarliegenschaft mit Wohnhaus, in dem die Klägerin wohnt, ist deren Sohn. Die Klägerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 23. 1. 1998 gegenüber den Beklagten u. a. schuldig erkannt, es zu unterlassen, Dritten zu gestatten oder Dritte aufzufordern, ihre Fahrzeuge auf dem zwischen den beiden Liegenschaften verlaufenden Zufahrtsweg abzustellen. Aufgrund... mehr lesen...
Begründung: Den Verpflichteten wurde mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 8. 3. 1999, 5 Cg 11/99p-10, zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ab sofort verboten, die in einem bestimmten Einkaufszentrum gelegenen Gebäudeteile, in denen nach dem 26. 11. 1998 bestimmt bezeichnete Gastronomiebetriebe eröffnet wurden und für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung z... mehr lesen...
Begründung: Den Verpflichteten wurde mit einstweiliger Verfügung des Landesgerichtes Wels vom 8. 3. 1999, 5 Cg 11/99p-10, zur Sicherung des Anspruchs der betreibenden Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ab sofort verboten, die im Einkaufszentrum "U*****, gelegenen Gebäudeteile, in denen nach dem 26. 11. 1998 bestimmt bezeichnete Gastronomiebetriebe eröffnet wurden und für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überla... mehr lesen...
Begründung: Der verpflichteten Partei wurde als einer der beklagten Parteien im Hauptverfahren mittels einstweiliger Verfügung des Landesgerichts Wels vom 14. August 1997 in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 25. September 1997 zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs der klagenden und hier betreibenden Partei unter anderem aufgetragen: "1. a) ... beim Vertrieb von Waren, insbesondere Edelstahlkochtöpfen und vergleichbaren Artikeln, die Bezugnahme au... mehr lesen...
Begründung: Mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. 3. 1989, GZ 38 Cg 62/88, wurden die verpflichteten Parteien schuldig erkannt, ab sofort beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "K*****" das Ankündigen und/oder Durchführen von Gewinnspielen und/oder anderen Werbemaßnahmen zu unterlassen, bei denen Preise nicht unbedeutenden Wertes verlost werden oder der Erhalt von Preisen sonst von einem Zufall abhängig ist, wenn dabei - etwa durch die Teilnahmebedingungen... mehr lesen...
Begründung: I.1. Die betreibende Partei beantragte aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs vom 8.Februar 1995 die Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO wider die verpflichteten Parteien. Sie begehrte, über die verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von 40.000 S wegen eines bestimmten Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel zu verhängen. In weiteren Strafanträgen behauptete die betreibende Partei, die verpflichteten Parteien hätten dem Exekutionstitel neuer... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin ist das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen. Anders als nach der älteren, von ihr zitierten Rechtsprechung ist nunmehr bei der Exekution zur Unterlassung von Ankündigungen beim Verkauf und Vertrieb periodischer Druckschriften die Angabe einer bestimmten Verkaufsstelle im Exekutionsantrag dann nicht erforderlich, wenn ein Versto... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 7.4.1995, 24 Cg 89/95m-4, berichtigt mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 24.4.1995, 24 Cg 89/95m-6, wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Herstellung, Verlag und/oder Vertrieb periodischer Druckschriften, insbesondere der periodischen Druckschrift F*****, unentgeltliche Zugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn der Eindruck erweckt wird,... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei ist aufgrund des gerichtlichen Vergleiches vom 19.10.1994 (9 Cg 206/94s LG Innsbruck) verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes es zu unterlassen, a) Arzneimittel, insbesondere den in Neuner's Figurpaket enthaltenen Neuner's Kräutertee Nr. 25 - Entschlackungstee - an Abnehmer zu versenden; b) sich beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten und Lebensmitteln, insbesondere in Neuner's Figurpaket bzw den darin entha... mehr lesen...
Norm: EO §355 VIIIbEO idF WGN 1989 §359 Abs1
Rechtssatz: Ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 151/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 151/93 Veröff: SZ 66/132 3 Ob 16/97t Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 16/97t ... mehr lesen...
Begründung: Die fünf betreibenden Parteien erwirkten eine einstweilige Verfügung, wonach der verpflichteten Partei die Veröffentlichung von entgeltlichen, nicht im Normaldruck an gleicher Stelle und ohne Abdeckung durch einen Werbefolder im Sinne des § 26 MedienG gekennzeichneten Texten in ihrer periodischen Druckschrift untersagt wird. Auf Grund eines gemeinsamen Exekutionsantrages alle fünf betreibender Parteien wurde wegen eines Verkaufs ihrer Druckschriften Nr 47 und 48 die Exek... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs1
Rechtssatz: Die Worte "je Antrag" sind dahin zu verstehen, daß nur ein Antrag für die Höhe der wegen des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot an einem Tag zu verhängenden Geldstrafe maßgebend sein kann, mögen von den mehreren auf Grund des Exekutionstitels betreibenden Parteien auch mehrere Anträge gestellt worden sein. Entscheidungstexte 3 Ob 22/91 Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs1
Rechtssatz: Wird über mehrere Anträge gemeinsam in einem Beschluß entschieden, so kann höchstens ein Strafbetrag festgesetzt werden, der sich aus einer Vervielfachung von 80.000,-- S mit der Zahl der Anträge ergibt. Entscheidungstexte 3 Ob 22/91 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91 ÖBl 1991,129 = SZ 64/72 = MuR 1992,165 (Konecny) ... mehr lesen...