Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei aufgrund einer einstweiligen Verfügung wegen fünf behaupteter Verstöße gegen den Exekutionstitel die Exekution nach § 355 EO und verhängte über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 5.000 EUR. Dem von der betreibenden Partei erhobenen Rekurs, womit diese die Erhöhung der Geldstrafe auf 100.000 EUR anstrebte, gab das Gericht zweiter Instanz teilweise dahin Folge, dass es die Geldstrafe auf 50.000 EUR erhöhte. Das R... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 VIIIbEO §359 Abs1
Rechtssatz: Ob sich ein wettbewerbswidriges Verhalten durch den Verstoß gegen einen Unterlassungstitel für einen Unternehmer als Verpflichteten im konkreten Fall "lohnte", ob es daher ursächlich für eine Erhöhung des Unternehmergewinns oder die Verringerung vorangegangener Verluste war oder ob es sich auf seine wirtschaftliche Lage konkret überhaupt nicht auswirkte, ist für die Bemessung der Geldstrafe nach ... mehr lesen...
Norm: EO §355 VIIIbEO idF WGN 1989 §359 Abs1
Rechtssatz: Ein mehrfaches Zuwiderhandeln ist bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 3 Ob 151/93 Entscheidungstext OGH 20.10.1993 3 Ob 151/93 Veröff: SZ 66/132 3 Ob 16/97t Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 16/97t ... mehr lesen...
Begründung: Die fünf betreibenden Parteien erwirkten eine einstweilige Verfügung, wonach der verpflichteten Partei die Veröffentlichung von entgeltlichen, nicht im Normaldruck an gleicher Stelle und ohne Abdeckung durch einen Werbefolder im Sinne des § 26 MedienG gekennzeichneten Texten in ihrer periodischen Druckschrift untersagt wird. Auf Grund eines gemeinsamen Exekutionsantrages alle fünf betreibender Parteien wurde wegen eines Verkaufs ihrer Druckschriften Nr 47 und 48 die Exek... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs1
Rechtssatz: Die Worte "je Antrag" sind dahin zu verstehen, daß nur ein Antrag für die Höhe der wegen des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot an einem Tag zu verhängenden Geldstrafe maßgebend sein kann, mögen von den mehreren auf Grund des Exekutionstitels betreibenden Parteien auch mehrere Anträge gestellt worden sein. Entscheidungstexte 3 Ob 22/91 Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §359 Abs1
Rechtssatz: Wird über mehrere Anträge gemeinsam in einem Beschluß entschieden, so kann höchstens ein Strafbetrag festgesetzt werden, der sich aus einer Vervielfachung von 80.000,-- S mit der Zahl der Anträge ergibt. Entscheidungstexte 3 Ob 22/91 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91 ÖBl 1991,129 = SZ 64/72 = MuR 1992,165 (Konecny) ... mehr lesen...