RS OGH 1991/6/5 3Ob22/91 (3Ob1032/91), 3Ob82/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

EO §359 Abs1

Rechtssatz

Die Worte "je Antrag" sind dahin zu verstehen, daß nur ein Antrag für die Höhe der wegen des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot an einem Tag zu verhängenden Geldstrafe maßgebend sein kann, mögen von den mehreren auf Grund des Exekutionstitels betreibenden Parteien auch mehrere Anträge gestellt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    ÖBl 1991,129 = SZ 64/72 = MuR 1992,165 (Konecny)
  • 3 Ob 82/91
    Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 82/91
    Auch; Beisatz: Ob mehrere betreibende Parteien auf Grund eines gemeinsamen Exekutionstitels Exekutionen führen oder ob jedem von ihnen ein eigener Exekutionstitel zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004540

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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