Norm
EO §359 Abs1Rechtssatz
Die Worte "je Antrag" sind dahin zu verstehen, daß nur ein Antrag für die Höhe der wegen des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot an einem Tag zu verhängenden Geldstrafe maßgebend sein kann, mögen von den mehreren auf Grund des Exekutionstitels betreibenden Parteien auch mehrere Anträge gestellt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004540Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_003