Norm
EO §359 Abs1Rechtssatz
Wird über mehrere Anträge gemeinsam in einem Beschluß entschieden, so kann höchstens ein Strafbetrag festgesetzt werden, der sich aus einer Vervielfachung von 80.000,-- S mit der Zahl der Anträge ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004546Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_004