Norm: EO §358EO §397EO §398
Rechtssatz: Der Verpflichtete kann bei Vorliegen einer notorischen Äußerung zu einem im Wesentlichen gleichen Antrag nur dann zulässig Widerspruch gegen die Höhe der Strafe wegen der fehlenden Gelegenheit zur Äußerung erheben, wenn er sich auf für die Strafzumessung wesentliche neue Tatsachen beruft. Nur für diesen Fall gilt der Verweis in § 358 Abs 2 letzter Satz EO auf § 398 Abs 1 EO, wonach über den Widerspruch mü... mehr lesen...
Norm: EO §358
Rechtssatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund des Vergleichs vom 22. Jänner 2009, abgeschlossen vor dem nunmehrigen Rekursgericht, zu AZ *****, hat die verpflichtete Partei der betreibenden Partei zu Handen des Klagevertreters bis zum 2. März 2009 eine dem § 1012 ABGB entsprechende Abrechnung über 1.) die Entschuldung der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht inklusive der Gesellschafter; 2.) die Kosten des Strafverfahrens ***** des Landesgerichts *****; 3.) die Erstellung der Buchhaltung und der Jahresabsc... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte - nach Einholung einer Äußerung der verpflichteten Parteien zu den Strafzumessungsgründen gemäß § 358 Abs 2 EO - die Exekution nach § 355 EO und verhängte über jede der verpflichteten Parteien eine Geldstrafe von 1.000 EUR. Das Rekursgericht hob die über die verpflichteten Parteien verhängten Geldstrafen auf je 5.000 EUR an. Die verpflichteten Parteien zeigen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf: ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §358EO §355 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 358 EO kann der Verpflichtete ua vor der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Unterlassungsexekution und über weitere Strafanträge (§ 355 Abs 1 EO) einvernommen werden, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist. Die Einvernahme ist nicht zwingend vorgeschrieben; sie bleibt dem Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. Entscheidungstexte 3 Ob 168... mehr lesen...
Norm: EO §355 Abs1 VIIIeEO §355 Abs1 IXEO §358ZPO §482ZPO §526
Rechtssatz: Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 153/98s Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 153/98s ... mehr lesen...