Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete im Verfahren nach § 351 EO die Teilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien in der Weise an, dass es jedem von ihnen „das Wohnungseigentumsrecht" an einer bestimmten Wohnung sowie je einer Gartenfläche zuwies und auch allgemeine „Flächen" der Liegenschaft festlegte. Das Erstgericht ordnete im Verfahren nach Paragraph 351, EO die Teilung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft der Parteien in der Weise an, dass es jedem von ihnen „da... mehr lesen...
Begründung: Eine näher bezeichnete Wiener Liegenschaft steht im Eigentum der Streitteile (1/3 der betreibenden Partei, 1/6 der Erstverpflichteten und 1/2 der Zweitverpflichteten). Am 23. Oktober 2001 schlossen sie vor einem Bezirksgericht einen prätorischen Vergleich, in welchem sie die Aufhebung ihrer Miteigentumsgemeinschaft durch
Begründung: von Wohnungseigentum gemäß § 2 Abs 2 Z 2 WEG 1975 vereinbarten. Eine näher bezeichnete Wiener Liegenschaft steht im Eigentum der Streittei... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß § 351 EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu. Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß Paragraph 351, EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu. Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass der Rekurse... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, womit das Hauptbegehren der Klägerin (und nunmehrigen Betreibenden) gegenüber ihrem Sohn (dem nunmehrigen Verpflichteten) auf Realteilung und das erste Eventualbegehren auf Zivilteilung abgewiesen, jedoch entsprechend dem zweiten Eventualbegehren die Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile durch
Begründung: von Wohnungseigentum aufgehoben wurde, beantragte die Betreibende die Bewilligung der Exekution gemäß § 351 EO (Aufhebung ... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Die zur Durchführung der Realteilung mehrerer gemeinschaftlicher Liegenschaften der Parteien gemäß § 351 EO bewilligte Exekution wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 27. Dezember 1977, wegen Nichterlages der den Parteien zur Deckung der Sachverständigengebühren auferlegten Kostenvorschüsse gemäß § 200 Z. 3 EO eingestellt. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlegten die betreibenden Gläubiger den ihnen aufgetragenen Kostenvorschuß und beantragten die Fortsetzung der Ex... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...
Norm: EO §351 Abs2 EO § 351 heute EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000 EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 ... mehr lesen...