RS OGH 2012/1/25 2R314/11w

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Veröffentlicht am 25.01.2012
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Norm

EO §351 Abs2
  1. EO § 351 heute
  2. EO § 351 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 351 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 351 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn das Erstgericht im Realteilungsverfahren einen Beschluss fasst, mit welchem dem Sachverständigen ein im Gesetz nicht gedeckter und inhaltlich nicht notwendiger Auftrag erteilt wird, wobei der Versuch der Erfüllung dieses Auftrages zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss zulässig (Ausnahme zu § 351 Abs 2 EO).Wenn das Erstgericht im Realteilungsverfahren einen Beschluss fasst, mit welchem dem Sachverständigen ein im Gesetz nicht gedeckter und inhaltlich nicht notwendiger Auftrag erteilt wird, wobei der Versuch der Erfüllung dieses Auftrages zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen würde, ist der Rekurs gegen diesen Beschluss zulässig (Ausnahme zu Paragraph 351, Absatz 2, EO).

Entscheidungstexte

  • 2 R 314/11w
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 25.01.2012 2 R 314/11w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000114

Im RIS seit

16.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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