Entscheidungen zu § 307 Abs. 1 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-32 von 32

RS OGH 1963/9/12 2Ob215/63

Norm: ABGB §1425EO §307 Abs1
Rechtssatz: Unter den anderen Forderungsansprechern im Sinne des § 307 Abs 1 EO kann der Verpflichtete nur dann verstanden werden, wenn er trotz der im übrigen wirksamen Pfändung und Überweisung deshalb weiterhin Forderungsansprecher geblieben ist, weil ein Teil der Forderung der Exekution entzogen ist (so schon JBl 1930 S 82). Entscheidungstexte 2 Ob 215/63 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 12.09.1963

RS OGH 1937/3/10 1Ob229/37

Norm: EO §304 Abs2EO §305 Abs3EO §307 Abs1EO §315 Abs2ZPO §405
Rechtssatz: Wurde eine Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner entgegen der Vorschrift des § 305 Abs 3 EO mehreren betreibenden Gläubigern zur Einziehung überwiesen - sei es infolge eines Versehens des bewilligenden Gerichtes, sei es infolge der Verschiedenheit der bewilligenden Gerichte - so ist eine solche Überweisung weder nichtig noch unwirksam. Wird nicht das Verf... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.03.1937

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