RS OGH 1937/3/10 1Ob229/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1937
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Norm

EO §304 Abs2
EO §305 Abs3
EO §307 Abs1
EO §315 Abs2
ZPO §405
  1. EO § 304 heute
  2. EO § 304 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 304 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 305 heute
  2. EO § 305 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 305 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 307 heute
  2. EO § 307 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 307 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 315 heute
  2. EO § 315 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 315 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wurde eine Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner entgegen der Vorschrift des § 305 Abs 3 EO mehreren betreibenden Gläubigern zur Einziehung überwiesen - sei es infolge eines Versehens des bewilligenden Gerichtes, sei es infolge der Verschiedenheit der bewilligenden Gerichte - so ist eine solche Überweisung weder nichtig noch unwirksam. Wird nicht das Verfahren nach § 304 Abs 2 EO eingeleitet und kein Antrag nach § 307 Abs 1 EO gestellt, so kann jeder Überweisungsgläubiger die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner einklagen (§ 308 EO). Reicht die überwiesene Forderung nicht zur Befriedigung aller Überweisungsgläubiger, so ist der beklagte Drittschuldner trotz des Begehrens auf Zahlung zum gerichtlichen Erlage zu verurteilen, welchem Urteil die Bestimmung des § 405 ZPO nicht entgegensteht.Wurde eine Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner entgegen der Vorschrift des Paragraph 305, Absatz 3, EO mehreren betreibenden Gläubigern zur Einziehung überwiesen - sei es infolge eines Versehens des bewilligenden Gerichtes, sei es infolge der Verschiedenheit der bewilligenden Gerichte - so ist eine solche Überweisung weder nichtig noch unwirksam. Wird nicht das Verfahren nach Paragraph 304, Absatz 2, EO eingeleitet und kein Antrag nach Paragraph 307, Absatz eins, EO gestellt, so kann jeder Überweisungsgläubiger die überwiesene Forderung gegen den Drittschuldner einklagen (Paragraph 308, EO). Reicht die überwiesene Forderung nicht zur Befriedigung aller Überweisungsgläubiger, so ist der beklagte Drittschuldner trotz des Begehrens auf Zahlung zum gerichtlichen Erlage zu verurteilen, welchem Urteil die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 229/37
    Entscheidungstext OGH 10.03.1937 1 Ob 229/37
    SZ 19/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004047

Dokumentnummer

JJR_19370310_OGH0002_0010OB00229_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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