Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Unter den anderen Forderungsansprechern im Sinne des § 307 Abs 1 EO kann der Verpflichtete nur dann verstanden werden, wenn er trotz der im übrigen wirksamen Pfändung und Überweisung deshalb weiterhin Forderungsansprecher geblieben ist, weil ein Teil der Forderung der Exekution entzogen ist (so schon JBl 1930 S 82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004128Dokumentnummer
JJR_19630912_OGH0002_0020OB00215_6300000_001