Norm: EO §§299 Abs1. 301 Abs4
Rechtssatz: Im Falle einer nicht mehr als sechsmonatigen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrundeliegt, besteht der durch Pfändung erworbene Pfandrang weiter; das Rechtsverhältnis ist so zu behandeln, als ob es durchgehend bestanden hätte. Eine neue (einleitende) Exekutionsbewilligung kommt wegen des Grundsatze... mehr lesen...
Norm: EO §294aEO §299 Abs1
Rechtssatz: Ein neuerlihcer Antrag nach § 294a EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über de... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung von 3,875.118,-- S sA beantragte die betreibende Partei mit einem am 18.7.1986 eingelangten Antrag die Pfändung der der verpflichteten Partei aus Kautionen und Mietzinsen für das Haus Klagenfurt, Theodor Prosen-Gasse 26, gegen den Drittschuldner Direktor Edmund S*** derzeit und in Hinkunft zustehenden Forderungen von 55.495,90 S mehr oder weniger und die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung. Über Aufforderung des Erstgerichtes, zu erk... mehr lesen...
Norm: EO §299 Abs1MRG §42 Abs1
Rechtssatz: Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem § 299 Abs 1 EO möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 112/86 Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 112/86 5 Ob 601/90 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...