Norm
EO §294aRechtssatz
Ein neuerlihcer Antrag nach § 294a EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über den zweiten Exekutionsantrag dient in diesem Fall der "Verfahrensvereinfachung" (im Sinn der Erläut.Bemerkungen zur RV zur EO-Novelle 1995).Ein neuerlihcer Antrag nach Paragraph 294 a, EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach Paragraph 299, EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über den zweiten Exekutionsantrag dient in diesem Fall der "Verfahrensvereinfachung" (im Sinn der Erläut.Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur EO-Novelle 1995).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2005:RGZ0000008Im RIS seit
10.09.2010Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010