RS OGH 2005/7/18 4R237/05k

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Veröffentlicht am 18.07.2005
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Norm

EO §294a
EO §299 Abs1

Rechtssatz

Ein neuerlihcer Antrag nach § 294a EO ist zurückzuweisen, sollte sich bei der Hauptverbandanfrage, allenfalls nach Einholung eines Versicherungsdatenauszuges, ergeben, dass zufolge Pfandrechtserstreckung nach § 299 EO schon eine Exekution auf dasselbe Exekutionsobjekt zur Hereinbringung derselben Forderung geführt wird ("ne bis in idem"); die Verwehrung des Anfrageergebnisses schon zur Entscheidung über den zweiten Exekutionsantrag dient in diesem Fall der "Verfahrensvereinfachung" (im Sinn der Erläut.Bemerkungen zur RV zur EO-Novelle 1995).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00638:2005:RGZ0000008

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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