Norm
EO §§299 Abs1. 301 Abs4Rechtssatz
Im Falle einer nicht mehr als sechsmonatigen Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses oder eines anderen Rechtsverhältnisses, das einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrundeliegt, besteht der durch Pfändung erworbene Pfandrang weiter; das Rechtsverhältnis ist so zu behandeln, als ob es durchgehend bestanden hätte. Eine neue (einleitende) Exekutionsbewilligung kommt wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht in Betracht. Die (allfällige) Verständigung nach §301 Abs4 EO kann den betreibenden Gläubiger zwar nicht hindern, einen neuen (einleitenden) Antrag nach §294a EO zu stellen, doch trägt er das Risiko eines allfälligen Wiederauflebens seines bereits seinerzeit erworbenen Pfandrechtes nach §299 Abs1 EO und der damit verbundenen Zurückweisung seines Antrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2006:RKL0000018Dokumentnummer
JJR_20060522_LGKL729_00300R00103_06S0000_001