Norm
EO §299 Abs1Rechtssatz
Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem § 299 Abs 1 EO möglich.Außerhalb der Exekutionsbeschränkung des Paragraph 42, Absatz eins, MRG ist die Pfändung aller auch erst künftig fällig werdenden Forderungen an Mietzinsen oder Kautionen gem Paragraph 299, Absatz eins, EO möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017