Entscheidungen zu § 171 Abs. 2 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2003/9/26 3Ob210/03h

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Entscheidung | OGH | 26.09.2003

RS OGH 2003/9/26 3Ob210/03h

Norm: EO §171 Abs2
Rechtssatz: Die Untätigkeit eines Gläubigers, der seine hypothekarisch gesicherte Forderung weder angemeldet noch Barzahlung verlangt habe, kann eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse nicht bewirken. Ein Barzahlungsantrag erst im Rekurs und im Revisionsrekurs im Rechtsmittelverfahren über den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss schließt die Berücksichtigung einer solchen Forderung jedoch nicht gänzlich aus, ist ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.09.2003

RS OGH 1987/4/29 3Ob94/87

Norm: EO §171 Abs2ZPO §477 Abs1 Z4 D4
Rechtssatz: Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd § 171 Abs 2 EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß § 238 EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.04.1987

RS OGH 1938/4/27 2Ob294/38

Norm: AnfO §20EO §171 Abs2EO §220
Rechtssatz: Die Anmerkung der Anfechtungsklage bei einer Hypothek bewirkt, daß der auf die Hypothek entfallende Anteil aus dem Meistbot grundsätzlich (§ 214 Abs 2 EO) bar zuzuweisen ist (§ 220 Abs 1 und 4 EO). Die Anmerkung der Anfechtungsklage hindert aber den Hypothekargläubiger nicht an der Erklärung, mit der Übernahme der Hypothek durch den Ersteher einverstanden zu sein. Entscheidungste... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.04.1938

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