RS OGH 2003/9/26 3Ob210/03h

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Veröffentlicht am 26.09.2003
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Norm

EO §171 Abs2

Rechtssatz

Die Untätigkeit eines Gläubigers, der seine hypothekarisch gesicherte Forderung weder angemeldet noch Barzahlung verlangt habe, kann eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse nicht bewirken. Ein Barzahlungsantrag erst im Rekurs und im Revisionsrekurs im Rechtsmittelverfahren über den erstgerichtlichen Meistbotsverteilungsbeschluss schließt die Berücksichtigung einer solchen Forderung jedoch nicht gänzlich aus, ist doch darin als Minus auch das Begehren auf Berichtigung der Forderung durch Übernahme der Kapitalsschuld durch den Ersteher enthalten (so bereits 3Ob79/02t). Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf rechtsgeschäftlich, sondern auch auf exekutiv begründete Hypotheken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118135

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00210_03H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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