Norm
EO §171 Abs2Rechtssatz
Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd § 171 Abs 2 EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß § 238 EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 222 Abs 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd Paragraph 171, Absatz 2, EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß Paragraph 238, EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002988Dokumentnummer
JJR_19870429_OGH0002_0030OB00094_8700000_001