RS OGH 1987/4/29 3Ob94/87

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Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

EO §171 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd § 171 Abs 2 EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß § 238 EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 222 Abs 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002988

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00094_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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