RS OGH 1987/4/29 3Ob94/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1987
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Norm

EO §171 Abs2
ZPO §477 Abs1 Z4 D4
  1. EO § 171 heute
  2. EO § 171 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 171 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd § 171 Abs 2 EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß § 238 EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 222 Abs 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.Trotz Unterlassung einer Barzahlungserklärung iSd Paragraph 171, Absatz 2, EO ist die Ladung des Hypothekargläubigers nicht entbehrlich; wenn nur eine Liegenschaftshälfte versteigert wird, das Pfandrecht aber auf der gesamten Liegenschaft einverleibt ist, und deshalb wie ein Simultanpfandrecht zu behandeln ist. Gemäß Paragraph 238, EO kann nämlich der Hypothekargläubiger in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO einen Antrag auf volle Befriedigung aus der Liegenschaftshälfte stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002988

Dokumentnummer

JJR_19870429_OGH0002_0030OB00094_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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