Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** S*****, Niederlande, vertreten durch Mag. Alois Huter und andere Rechtsanwälte in Mittersill, gegen die beklagte Partei I***** Ltd, *****, Deutschland,... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §135
Rechtssatz: Der Versteigerungstermin darf bei einem bücherlichen Hindernis nur für einen Zeitpunkt nach Wegfall des Hindernisses anberaumt werden, wenn sich der betreibende Gläubiger mit seinem Pfandrecht samt Anmerkung der Hypothekarklage, mit seinem vollstreckbaren Pfandrecht oder seinem Befriedigungsrecht im schlechteren Rang befindet und der Ersteher dem vorrangig Berechtigten weichen müsste. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EO §135
Rechtssatz: Bei Veräußerung der Liegenschaft geht die Zwangsversteigerung gegen den Erwerber weiter. Da § 234 ZPO im Exekutionsverfahren nicht gilt, kann die Zwangsversteigerung nicht gegen den früheren grundbücherlichen Eigentümer als Verpflichteten fortgeführt werden. Wird dem Parteiwechsel auf Schuldnerseite im Exekutionsverfahren nicht Rechnung getragen, so hat der frühere Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger die Ein... mehr lesen...
Norm: EO §135EO §143EO §144
Rechtssatz: Die hier zwischen betreibender Gläubigerin und Verpflichtetem strittige Frage, ob ein Bestandverhältnis gültig zustandegekommen ist und vom Ersteher der Liegenschaft zu übernehmen sein wird, stellt eine Vorfrage für die Festsetzung des Schätzwertes durch das Gericht dar. Ein Ersteher kann - ohne Bindung an die Festsetzung des Schätzwertes gemäß § 144 EO - mit der
Begründung: , das Bestandobjekt werde ohne R... mehr lesen...
Norm: EO §135ABGB §458
Rechtssatz: Haben sowohl der Pfandschuldner wie auch der Bestandnehmer in Kenntnis der Beeinträchtigung des Rechtes des Pfandgläubigers einen Bestandvertrag abgeschlossen, so kann der Bestandnehmer aus diesem Bestandvertrag zumindest dem Pfandgläubiger gegenüber keine Rechte ableiten. Pfandschuldner und Bestandnehmer sind demnach zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses verpflichtet, weshalb der Pfandgläubiger... mehr lesen...
Begründung: Dem Kläger wurden am 13.3.1991 in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegen Margit M***** zwei von insgesamt sieben ausgerufenen Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an zwei im Dachgeschoß des Hauses gelegenen, noch nicht ausgebauten Räumlichkeiten verbunden ist, um das dem halben Schätzwert entsprechende geringste Gebot von 58.584 S und 65.000 S zugeschlagen, und er wurde im Rahmen der angeordneten einstweiligen Verwaltung zum Verwa... mehr lesen...
Norm: ABGB §879 BIIoABGB §1121EO §135
Rechtssatz: Es ist wegen Verletzung öffentlicher Interessen sittenwidrig, wenn der Verpflichtete einen Bestandvertrag abschließt, der den Wert der der Zwangsversteigerung unterworfenen Sache so weit verringert, dass jemand, der ein Gebot in der Höhe des geringsten Gebotes abgibt, mit einem Schaden rechnen muss, und wenn zumindest eine der Parteien des Vertrages dies beabsichtigt oder in Kauf nimmt und es de... mehr lesen...
Norm: ABGB §458EO §135
Rechtssatz: Nur wenn es der Schutz des Erstehers erforderte, könnte ihm analog eine Devastationsklage zustehen; dies ist aber nicht der Fall, wenn dem Ersteher zur Zeit der Abgabe seines Anbotes das Bestandverhältnis bekannt war. Entscheidungstexte 3 Ob 572/92 Entscheidungstext OGH 16.12.1992 3 Ob 572/92 ÖBA 1993,665 = ecolex 1993,236 ... mehr lesen...