RS OGH 2003/12/18 13R313/03g

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Norm

EO §135

Rechtssatz

Der Versteigerungstermin darf bei einem bücherlichen Hindernis nur für einen Zeitpunkt nach Wegfall des Hindernisses anberaumt werden, wenn sich der betreibende Gläubiger mit seinem Pfandrecht samt Anmerkung der Hypothekarklage, mit seinem vollstreckbaren Pfandrecht oder seinem Befriedigungsrecht im schlechteren Rang befindet und der Ersteher dem vorrangig Berechtigten weichen müsste.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versteigerungstermin; bücherliches Hindernis; vorgemerktes Eigentum;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000029

Dokumentnummer

JJR_20031218_LG00309_01300R00313_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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