Entscheidungen zu § 123 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

TE OGH 2001/5/17 7Ob45/01w

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Entscheidung | OGH | 17.05.2001

RS OGH 2001/5/17 7Ob45/01w, 3Ob91/12x

Norm: EO §115EO §116EO §123
Rechtssatz: Zur Erreichung des Zieles der Zwangsverwaltung, nämlich der Befriedigung der betreibenden Gläubiger, dient die Feststellung und Verteilung der Ertragsüberschüsse, wobei beide Schritte in getrennten Verfahrensabschnitten vor sich gehen. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung der Ertragsüberschüsse bild... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.05.2001

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